Mengenmeldungen gemäß Marktordnungswaren-Meldeverordnung machen

Leistungsbeschreibung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beobachtet die Märkte für Getreide, Futtermittel, Fette, Milch, Zucker und Alkohol in Deutschland und berichtet regelmäßig über sie. Dafür bezieht sie sich auf Daten von Erzeugern, Erzeugervereinigungen, Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie Handelsbetrieben der 

  • Fettwirtschaft,
  • Getreidewirtschaft,
  • Stärkewirtschaft,
  • Futtermittelwirtschaft,
  • Milchwirtschaft,
  • Zuckerwirtschaft,
  • Alkoholwirtschaft. 

Wenn Sie in einem der oben genannten Wirtschaftszweige unternehmerisch tätig sind, sind Sie verpflichtet, der BLE regelmäßig zu berichten. 

Bei den Meldungen berichten Sie über den Einkauf von landwirtschaftlichen Rohstoffen, deren Bestände, Verarbeitung, Absatz sowie die Herstellung, die Bestände und den Absatz der hergestellten Erzeugnisse sowie über die Komponenten des Milcherzeugerpreises sowie den Zuckerverkaufs- und den Zuckerrübeneinkaufspreis.

Die Meldungen müssen Sie in der Regel monatlich online abgeben. Die Alkoholmengen und Zuckerrübenpreise müssen auf Anfrage mittels Excelformular gemeldet werden

Kleinunternehmen:

Für Kleinunternehmen der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft gilt eine Ausnahme. Hier reicht eine Mengenmeldung im Wirtschaftsjahr (01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres). Diese gilt auch für die Alkoholwirtschaft. Auch für Kleinunternehmen der Fettindustrie gilt eine Ausnahme. Auch hier reicht eine Mengenmeldung im Kalenderjahr (01.01 bis 31.12. eines Jahres). 

Folgende Unternehmen gelten als Kleinunternehmen und müssen nur einmal im Wirtschaftsjahr beziehungsweise Kalenderjahr eine Mengenmeldung abgeben:

  • Mühlen mit einer Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide pro Jahr.
  • Zu den Mühlen zählen neben den Mahlmühlen auch die Schäl- und Reismühlen.
  • Mälzereien mit einer Malzherstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen pro Jahr,
  • Hersteller und Herstllerinnen von Stärke mit einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke pro Jahr,
  • Mischfutterunternehmen mit einer Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter pro Jahr,
  • Unternehmen, die Handel betreiben mit einem Absatz von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten, Expellern pro Jahr,
  • Unternehmen mit einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol aus Getreide, 
  • Ölmühlen mit einer Verarbeitung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten pro Jahr,
  • Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl mit einer Herstellung bis unter 1.000 Tonnen Ölen und Fetten pro Jahr,
  • Hersteller und Herstellerinnen von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl mit einer Herstellung bis unter 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse pro Jahr,
  • Hersteller und Herstellerinnen von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen, einschließlich Molkereien, mit einer Herstellung bis unter 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse pro Jahr,

Sonstige Unternehmen:

Eine jährliche Mengenmeldung reicht darüber hinaus bei folgenden Unternehmen aus:

  • Hersteller und Herstellerinnen von Teigwaren ab 1.000 Tonnen Teigwarenherstellung,
  • Kaffee-Ersatz, Nähr- und Backmitteln und sonstigen Getreideerzeugnissen ab einer Verarbeitung von 1.000 Tonnen Rohstoffen,
  • Hersteller und Herstllerinnen von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von mehr als 1 000 Hektolitern,
  • Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlich gehandelten Menge von mehr als 1 000 Hektolitern

pro Jahr.

Befreiung von der Meldepflicht:

Darüber hinaus gibt es auch Unternehmen, für die die Meldepflicht nicht gilt. Folgende Unternehmen sind von dieser befreit: 

  • Molkereien, die im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 3.000 Liter Milch verarbeiten,
  • Abnehmer von Milch, soweit sie im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Anlieferungsmilch vom Erzeuger erwerben,
  • Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von weniger als 1.000 Tonnen Getreide,
  • Mälzereien mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Tonnen Malz,
  • Hersteller und Herstellerinnen von Stärke mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Tonnen Stärke,
  • Hersteller und Herstellerinnen von Teigwaren mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Tonnen Teigwaren,
  • Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen mit einer jährlichen Verarbeitung von weniger als 1.000 Tonnen Rohstoffe,
  • Mischfutterunternehmen mit einer jährlichen Mischfutterherstellung von weniger als 1.000 Tonnen,
  • Handelsunternehmen mit einem jährlichen Absatz von weniger als 1.000 Tonnen Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expellern,
  • Ölmühlen mit einer jährlichen Ölsaatenverarbeitung von weniger als 1.000 Tonnen,
  • Zuckerhersteller mit einer jährlichen Zuckerherstellung von weniger als 1.000 Tonnen (Weißzuckerwert), 
  • Händler und Händlerinnen mit Zucker, deren jährlicher Bezug weniger als 1.000 Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker beträgt,
  • Hersteller und Herstellerinnen von Isoglucose, die jährlich weniger als 1.000 Tonnen Isoglucose herstellen,
  • Hersteller und Herstellerinnen von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von 1.000 Hektolitern oder weniger,
  • Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die jährlich 1.000 Hektoliter Ethylalkohol oder weniger einführen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Referat 415

Lieferanschrift
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt
Bemerkung: Dr. Ulrike Ahrens (Referatsleitung)
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