Beschwerde gegen Beschlüsse des DPMA einlegen

Leistungsbeschreibung

Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen, der Markenstellen und Markenabteilungen sowie der Designstellen und Designabteilungen des DPMA können Sie Beschwerde einlegen. Wird beispielsweise Ihre Schutzrechtsanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen, können Sie gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.

In einem ersten Schritt prüft das DPMA in der Regel selbst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Ist dies der Fall, hilft es der Beschwerde selbst ab und hebt den Beschluss auf. Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht vor. Das Bundespatentgericht entscheidet dann über die Beschwerde, unter Umständen nach einer mündlichen Verhandlung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Dienststelle Jena

Postanschrift
07748 Jena
Fax
+49 3641 40-5800
Bemerkung: Eingaben zu bestehenden Designverfahren
Fax
+49 3641 40-5690
Bemerkung: Allgemeine Anfragen und Sonstiges
Öffnungszeiten

Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 bis 14:00 Uhr

Weitere Stellen

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Adresse
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt
Telefon
+49 89 2195-1000
Bemerkung: Allgemeine Auskünfte und Informationen zu gewerblichen Schutzrechten
Fax
+49 89 2195-2221
Bemerkung: Anmeldungen von Patenten und Gebrauchsmustern sowie Eingaben zu bestehenden Verfahren; Allgemeine Anfragen und Sonstiges
Fax
+49 89 2195-4000
Bemerkung: Markenanmeldungen und Eingaben zu bestehenden Markenverfahren
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), Zentraler Kundenservice
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Bemerkung: Anmeldungen von Patenten und Gebrauchsmustern sowie Eingaben zu bestehenden Verfahren; Allgemeine Anfragen und Sonstiges
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Bemerkung: Markenanmeldungen und Eingaben zu bestehenden Markenverfahren