Zuständigkeitsfinder
Besondere Berechtigung nach FCL.1000b beantragen
Leistungsbeschreibung
Als Inhaberin oder Inhaber einer Prüferberechtigung können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine besondere Berechtigung beantragen. Mit dieser Sondergenehmigung nach "FCL.1000b" können Sie auch solche Prüfungen durchführen, für die eine reguläre Prüferberechtigung nicht ausreichend ist.
Die besondere Berechtigung gilt für Prüfungen bei der Einführung
- neuer Luftfahrzeuge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder in der Flotte eines inländischen Unternehmens
- sowie neuer Ausbildungslehrgänge in einem Mitgliedsstaat der EU.
Um die besondere Berechtigung beantragen zu können, müssen
- Sie eine gültige Prüferberechtigung besitzen
- und eine vergleichbare Musterberechtigung oder Ausbildung für das neue Luftfahrzeugmuster haben.
Die besondere Berechtigung gilt maximal 1 Jahr. Sie ist auf die praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters oder des neuen Lehrgangs notwendig sind.
Verfahrensablauf
Die Beantragung einer besonderen Berechtigung nach FCL.1000b können Sie online beziehungsweise per Post oder Fax beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid und Gebührenbescheid.
- Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und erhalten die Berechtigung.
Antrag per Post oder Fax:
- Rufen Sie die Formulare zur Verkehrszulassung auf der Internetseite des LBA auf.
- Je nachdem, wer den Antrag stellt und um was für ein Luftfahrzeug es sich handelt, werden unterschiedliche Formulare benötigt. Füllen Sie die Formulare aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
Voraussetzungen
- Die Anforderungen für die reguläre Erteilung einer Prüferberechtigung können wegen der Neueinführung der Luftfahrzeugmuster nicht erfüllt werden.
- Ihre Prüferberechtigung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein.
- Sie verfügen außerdem über eine Musterberechtigung, die mit dem neu eingeführten Luftfahrzeugmuster oder dem Gegenstand des neuen Ausbildungslehrgangs vergleichbar ist. Alternativ haben Sie eine Ausbildung für das neue Luftfahrzeugmuster absolviert. Sie haben keinen Rechtsanspruch, dass Ihnen die besondere Berechtigung nach FCL.1000b erteilt wird. Bitte kontaktieren Sie das Luftfahrt-Bundesamt zu den Voraussetzungen in Ihrem Einzelfall.
Welche Unterlagen werden benötigt?
wenn vorhanden:
- Nachweis der Ausbildung für das neue Luftfahrzeugmuster
wenn eine andere Person oder Organisation Sie bei der Antragstellung vertritt:
- ausgefüllte Mustervorlage des Luftfahrt-Bundesamts zum Nachweis der Vertretungsberechtigung
wenn eine andere Person oder Organisation die Kosten übernimmt:
- ausgefüllte Mustervorlage des Luftfahrt-Bundesamts zur Kostenübernahme
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 30,00 - 260,00 EURVorkasse: NeinDie Rahmengebühr nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) ist abhängig von der Art der besonderen Berechtigung; analog zur Prüferkategorie, in die das neue Muster oben angeführt fallen würde (Erweiterung einer Prüferberechtigung).
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 1 JahrDie besondere Berechtigung ist maximal 1 Jahr gültig. Für die An-tragstellung müssen Sie keine besonderen Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 15 WerktageDie Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall etwa 15 Werktage.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nummer 1178/2011, Anhang I, Teil-FCL, Abschnitt K, Kapitel 1, Prüferberechtigungen
- Verordnung (EU) Nummer 1178/2011, Anhang VI, Teil-ARA, Teilabschnitt GEN, Abschnitt III, Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen – Personen ARA.GEN.315
- Verordnung (EU) Nummer 1178/2011, Anhang VI, Teil-ARA, Teilabschnitt FCL, Abschnitt II, Verfahren für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses ARA.FCL.200(b)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
28.09.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Adresse
38108 Braunschweig