Vorübergehende Flugerlaubnisse beantragen

Leistungsbeschreibung

Mit einer vorläufigen Verkehrszulassung oder einer Fluggenehmigung (Permit to fly) kann das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Ihnen den vorgesehenen Flug, beziehungsweise die vorgesehenen Flüge mit dem angegebenen Luftfahrzeug genehmigen beziehungsweise die Flugbedingungen genehmigen.

Sie können Folgendes beantragen:

  • die vorläufige Verkehrszulassung für Anhang I Luftfahrzeuge,
  • die Fluggenehmigung (Permit to fly) für Luftfahrzeuge mit EASA-Kennblatt oder
  • die Genehmigung der Flugbedingungen (Flight Conditions) durch das Luftfahrt-Bundesamt.
  • Sie können eine Fluggenehmigung (Permit to fly) beantragen, wenn
    • die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion steht oder
    • die Genehmigung der Flugbedingungen nicht in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion steht.

Wenn Sie eine vorläufige Verkehrszulassung oder eine Erteilung der Fluggenehmigung (Permit to fly) beantragen, machen Sie Angaben zum Luftfahrzeug.

Mit der Erteilung einer vorläufigen Verkehrszulassung oder einer Fluggenehmigung (Permit to fly) ist die Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs für den beantragten Flug oder die beantragten Flüge durch das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt.

Mit den genehmigten Flugbedingungen kann Ihnen eine Fluggenehmigung (Permit to fly) durch eine andere autorisierte Stelle erteilt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Telefon
+49 531 2355-0
Fax
+49 531 2355-9099

Weitere Stellen

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 4
Adresse
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
Telefon
+49 531 2355-5480
Fax
+49 531 2355-5497
Fax
+49 531 2355-5498