Zuständigkeitsfinder
Amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Statistischen Bundesamt anfordern
Leistungsbeschreibung
Nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes können Sie bei den Behörden des Bundes Auskünfte über amtliche Informationen einholen oder Akteneinsicht verlangen.
Jede natürliche Person sowie jede juristische Person des Privatrechts ist anspruchsberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Person selbst betroffen ist (rechtlich oder tatsächlich).
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Antrag auf Informationszugang online (digital auf Ihr Nutzerkonto beim NKB), per E-Mail oder schriftlich per Post einreichen.
Amtliche Informationen vom StBA online oder per E-Mail anfordern:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite des StBA auf. Die Antragstellung über den Online-Antrag ist dabei nur in Zusammenhang mit dem Nutzerkonto Bund möglich, aus dem die Kontaktdaten übermittelt werden.
- Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel auf dem Weg zu, auf dem Sie den Antrag eingereicht haben, also per E-Mail, Oder stellen Sie Ihr Auskunftsbegehren über unser Kontaktformular (auf der Seite des StBA).
- Sie können sich auch direkt per E-Mail an das StBA wenden.
- Amtliche Informationen vom StBA schriftlich auf dem Postweg anfordern:
- Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
- Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.
-
Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder auf dem gewünschten Weg an die angegebene Kontaktmöglichkeit zu.
Voraussetzungen
Das Informationsfreiheitsgesetz schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz können anonym gestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Informationen können kostenpflichtig sein. Für die Bearbeitung eines IFG-Antrages können Gebühren erhoben werden (je nach entstehendem Verwaltungsaufwand). Sollte dies der Fall sein, so werden Sie vor der Bearbeitung des Antrags informiert. Einfache Anfragen, für deren Bearbeitung der Verwaltungsaufwand einen zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigt, werden in der Regel gebührenfrei beantwortet. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gegen die (Teil-)Ablehnung von IFG-Anträgen sind gemäß § 9 IFG Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats einzulegen.
Bearbeitungsdauer
Die angeforderten Informationen müssen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Behörde. Der Informationszugang sollte innerhalb eines Monats erfolgen. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Statistischen Bundesamts erheben.
Anträge / Formulare
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Urheber
- Vorgesehen zum Löschen - Zugang zu amtlichen Informationen nach Informationsfreiheitsgesetz Erteilung beim StBA
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Fachlich freigegeben am
23.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Statistisches Bundesamt (StBA)
Adresse
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Postanschrift
Telefon
+49 611 75-2405Fax
+49 611 75-4000DE-Mail
poststelle@destatis.de-mail.deÖffnungszeiten
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