Zuständigkeitsfinder
Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen
Leistungsbeschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung beantragen, damit Sie Arbeitslosengeld erhalten können, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werden sollten. Versicherungsberechtigt sind Sie, wenn Sie
- selbstständig im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sind, oder
- außerhalb der EU, des EWR oder außerhalb der Schweiz im Ausland beschäftigt sind und zwar mindestens 15 Stunden lang pro Woche, oder
- ein mehr als 3 Jahre altes Kind in Elternzeit erziehen, oder
-
sich beruflich weiterbilden und dadurch
- beruflich aufsteigen können oder
- einen beruflichen Abschluss vermittelt bekommen oder
- eine andere berufliche Tätigkeit ausüben können.
Der monatliche Beitrag liegt im Jahr 2023 bei
-
88,27 EUR (West) und 85,54 EUR (Ost) für Selbstständige
- Im ersten Jahr Ihrer selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr zahlen Sie nur die Hälfte des Beitrags.
- 88,27 EUR für Auslandsbeschäftigte
- 44,14 EUR (West) und 42,77 EUR (Ost) für Personen in Elternzeit und für Personen bei beruflicher Weiterbildung.
Sie zahlen den monatlichen Beitrag der Versicherung allein und direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie im Ausland beschäftigt sind, darf keine Entsendung vorliegen. Sie dürfen also nicht im Auftrag Ihres deutschen Arbeitgebers vorübergehend in einem ausländischen Unternehmen tätig sein. Ansonsten würden Sie weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen, eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wäre nicht möglich.
Sofern Sie neben der Tätigkeit eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausüben, gilt das dortige Sozialversicherungsrecht. Eine Antragspflichtversicherung nach deutschem Recht ist dann nicht möglich.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung beenden und die Antragspflichtversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich nachweislich darum bemühen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden.
Verfahrensablauf
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung beantragen Sie schriftlich bei der Agentur für Arbeit:
- Laden Sie das Formular von der Internetseite der Agentur für Arbeit online herunter und drucken Sie es aus oder lassen Sie sich das Formular vor Ort in der Arbeitsagentur aushändigen.
- Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Agentur für Arbeit ein. Geben Sie die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen möglichst persönlich ab.
- Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich per Post mitgeteilt. Ihr Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen erfüllt sind, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Alternativ können Sie den Antrag auch online stellen.
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Rufen Sie dann über das Menü die eServices auf, klicken Sie auf "Alle Services anzeigen" und dann auf " Freiwillige Antragspflichtversicherung".
- Hier stehen Ihnen barrierefreie und digital ausfüllbare Dokumente sowie der Upload für den Antrag und weiterer Nachweise zur Verfügung.
- Laden Sie das für Ihre Tätigkeit passende Antragsformular herunter und füllen Sie dieses elektronisch aus.
- Bereiten Sie die nötigen Nachweise vor. Stellen Sie hierbei sicher, dass die notwendigen Nachweise in digitaler Form vorliegen. Sie können die Dokumente zum Beispiel mit Ihrem Smartphone oder einer Digitalkamera abfotografieren und als Bilddatei hochladen.
-
Melden Sie sich mit Ihrem Benutzerkonto an.
- Falls Sie kein Benutzerkonto haben, müssen Sie sich zunächst registrieren. Falls Sie Ihre Zugangsdaten nicht mehr wissen, folgen Sie den Schritten auf der Seite Benutzername vergessen oder Passwort vergessen.
- Alternativ können Sie per Post eine Zugangskennung für das Online-Portal erhalten.
- Von Ihrem Benutzerkonto aus können Sie den Antrag auf das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung sowie alle Nachweise hochladen und an die Agentur für Arbeit übermitteln.
- Fehlende Unterlagen und Veränderungen können ebenfalls online nachgereicht beziehungsweise mitgeteilt werden.
- Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen mit Bescheid mitgeteilt. Diesen Bescheid finden Sie in Ihrem Profil im Bereich "Bescheidablage" – vorausgesetzt, Sie haben der Online Zustellung zugestimmt.
- Ihr Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen erfüllt sind, gegebenenfalls auch rückwirkend.
An wen muss ich mich wenden?
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Inland wohnen oder keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, stellen Sie den Antrag bei der Dienststelle der Agentur für Arbeit, die für Ihren letzten inländischen Wohnsitz oder die für Ihre letzte Beschäftigung zuständig war.
Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder.
Voraussetzungen
- Sie waren innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert, zum Beispiel als Arbeitnehmer/in oder als Auszubildende/r oder
- Sie hatten unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld, nicht aber Bürgergeld und
- Sie sind weder versicherungspflichtig noch versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
- Das Versicherungspflichtverhältnis ist ausgeschlossen, wenn Sie als Selbstständige/r bereits versicherungspflichtig waren, Ihre selbständige Tätigkeit zweimal unterbrochen und in den Unterbrechungszeiträumen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Allgemein:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument beziehungsweise Kopien der Dokumente
- Bescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung beziehungsweise dem Beginn der Elternzeit/der beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in der Sozialversicherung pflichtversichert waren (beispielsweise Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers)
Speziell:
-
Bei selbstständiger Tätigkeit:
- Gewerbeanmeldung oder
- eindeutige, glaubhafte Erklärung zu Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive geeigneter Nachweise
- Bei Auslandsbeschäftigung: Arbeitsvertrag
- Bei Elternzeit: "Zusatzblatt Zeiten der Kindererziehung" und Bescheid über Elterngeld oder Betreuungsgeld
- Bei beruflicher Weiterbildung: Nachweis der Weiterbildungseinrichtung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsfrist: 3 MonateSie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit/Auslandsbeschäftigung/Beginn der Elternzeit/Beginn der beruflichen Weiterbildung stellen. Wenn der Antrag verspätet bei der Agentur für Arbeit eingeht, ist kein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag mehr möglich.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 0 - 3 WochenIm Durchschnitt 3 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- sozialgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung Bewilligung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
23.05.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)