Zuständigkeitsfinder
Als Maßnahmeträger Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, die für die Zeit der Durchführung einer Reha-Maßnahme abgeführt wurden
Leistungsbeschreibung
Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.
Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur
- Krankenversicherung,
- Rentenversicherung,
- gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
- Pflegeversicherung.
Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.
Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.
Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.
Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.
- Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und laden Sie den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen“ herunter oder nutzen Sie die Möglichkeit der OnlineAntragstellung in Ihrem Arbeitgeberaccount.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge. Reichen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein bzw. übersenden Sie den Antrag online.
- Die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise das zuständige Jobcenter prüfen Ihren Antrag.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
An wen muss ich mich wenden?
Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.
Zuständige Stelle
Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.
Voraussetzungen
-
Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
- rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
- die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und
- die Beiträge entrichtet haben und
- einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
- Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 WochenDie Bearbeitung dauert in der Regel 3 Wochen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Keine
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Erstattung von Beitragsaufwendungen Auszahlung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
06.02.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)