Zuständigkeitsfinder
Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen
Leistungsbeschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Beschäftigten nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Wenn Sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
In dem Bericht müssen Sie darstellen, welche Maßnahmen Sie ergreifen:
- zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
- zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.
Wenn Sie keinerlei Maßnahmen durchführen, müssen Sie dies im Bericht begründen. Maßnahmen, die Sie angeben können, sind beispielsweise:
- Maßnahmen der Förderung von Frauen in Führungspositionen,
- Schulungsmaßnahmen zu benachteiligungsfreier Personalauswahl,
- AGG-Schulungen zu Gleichbehandlung und Geschlechtergleichstellung,
- Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Maßnahmen die flexibles Arbeiten ermöglichen (Homeoffice, Telearbeit) oder.
- Maßnahmen, die Sie speziell zur Herstellung von Entgeltgleichheit ergreifen (zum Beispiel Durchführung eines betriebliches Prüfverfahrens für Ihren Betrieb/ Ihr Unternehmen)
Außerdem müssen Sie nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben:
- die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten und
- die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.
Wie oft Sie den Bericht veröffentlichen müssen, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen tarifgebunden oder tarifanwendend ist oder nicht:
- tarifgebunden oder tarifanwendend: alle 5 Jahre
- nicht tarifgebunden oder nicht tarifanwendend: alle 3 Jahre
Sie müssen den Bericht dem nächsten Lagebericht als Anlage beifügen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Verfahrensablauf
Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.
- Bitte erstellen Sie den Bericht eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes
- Veröffentlichen Sie den Bericht im Bundesanzeiger.
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen hat mehr als 500 Beschäftigt
- Sie sind nach §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Abgabe: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 3 JahreTarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 3 Jahre keine Tarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 5 Jahre
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 Werktagkeine
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare: keine vorgegeben
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Der Bericht nach § 21 EntgTranspG gehört nicht zu den Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht selbst.
Dennoch trifft Sie eine Pflicht zur Berichtserstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
Weiterführende Informationen
Urheber
- Lagebericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Entgegennahme
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Fachlich freigegeben am
05.03.2019
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Adresse
10117 Berlin, Stadt
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr
Weitere Stellen
Adresse
50679 Köln, Stadt