Einziehung eines Alleinerbscheins

Leistungsbeschreibung

Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von der wirklichen Erbin bzw. dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

Zuständige Stelle

Amtsgericht Gotha

Postanschrift
Postfach 100 136
99851 Gotha

Adresse
Justus-Perthes-Str. 2
99867 Gotha