Zuständigkeitsfinder
Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 Biostoffverordnung
Leistungsbeschreibung
Der Arbeitgeber hat die erstmalige Aufnahme:
- gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 , Schutzstufe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 **, Schutzstufe 3 (§ 16 Abs. 1 Nr.1a BioStoffV) sowie
- nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, (§16 Abs. 1 Nr.1 b BioStoffV)
in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie anzuzeigen.
Nicht gezielte Tätigkeiten nach § 16 Absatz 1 Nr. 1b mit Biostoffen der Risikogruppe 3 sind:
- nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind
- nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3,
die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet sind.
Es handelt sich ausschließlich um solche Tätigkeiten, die auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.
Auch für Änderungen bereits erlaubter bzw. angezeigter Tätigkeiten, die relevant für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind, gilt die Anzeigepflicht.
Soll eine nach § 15 erlaubnispflichtige Tätigkeit eingestellt werden, so ist dies ebenfalls anzeigepflichtig.
Verfahrensablauf
Die schriftliche Anzeige ist von einer vertretungsberechtigten Person des Unternehmens zu stellen. Das erforderliche Anzeigenformular steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Voraussetzungen
Jedes Unternehmen, dass solche Tätigkeiten mit Biostoffen durchführen will, bedarf der nach TRBA 200 geforderten Fachkunde des Personals, um diese durchführen zu können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss mindestens Angaben enthalten über :
- zu Nr. 3: Aufgabenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zu Nr. 7: Lageskizze, Grundriss der Räume
- zu Nr. 8: Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach § 7 Abs. 2 BioStoffV (Biostoffverzeichnis)
- zu Nr. 8: Tätigkeitsbeschreibung einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
- zu Nr. 9: Abweichungen von Schutzmaßnahmen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeigen müssen jeweils spätestens 30 Tage vor:
- dem Beginn der unter § 16 Absatz 1 Nr. 1 BioStoffV genannten Tätigkeiten,
- bei geplanten Änderungen von erlaubten und angezeigten Tätigkeiten nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 BioStoffV und
- bei der Einstellung von nach § 15 BioStoffV erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bei der zuständigen Regionalinspektion des TLV erfolgen.
Die Anzeige der Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außer-betriebnahme ist unverzüglich zu erstatten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt unter Einhaltung der Sieben-Tage-Frist
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Anzeige für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) nach § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Was sollte ich noch wissen?
Tätigkeiten in der HIV-, HBV- oder HCV Diagnostik, eingruppiert in die Risikogruppe 3 (**) müssen angezeigt werden, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen.
Allein der Kontakt zu Blutproben bei der Aufarbeitung ist nicht anzeigepflichtig, wenn die Tätigkeiten nicht auf diese Biostoffe in der Diagnostik ausgerichtet sind und nicht regelmäßig durchgeführt werden sollen
Unterstützende Institutionen
Anzeigen sind an die im Rahmen Ihres Antragsgegenstandes zuständige Regionalinspektion zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
24.03.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Postanschrift
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
99099 Erfurt
Parkplätze
Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein