Betreuungsverein (Vormundschaft) - Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Betreuungsverein betreiben wollen, dessen Mitarbeiter Menschen aufgrund gerichtlicher Anordnung betreuen und rechtlich vertreten, benötigen Sie eine staatliche Anerkennung.

Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

  • eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird,
  • sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und sie sowie Bevollmächtigte berät,
  • planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert und
  • einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Darüber hinaus muss er von Personen geleitet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrer Ausbildung oder Berufserfahrung hierzu geeignet sind und die in keinem Abhängigkeitsverhältnis und in keiner anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen, in der durch den Verein oder Mitglieder des Vereins betreute Menschen untergebracht sind.

Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Sozialrecht, BliGG, überörtliche Betreuungsbehörde - Referat 710

Adresse
Charlottenstraße 2
98617 Meiningen

Postanschrift
Postfach 10 02 55
98602 Meiningen
Öffnungszeiten
  • Dienstag
  • 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
  •  
  • Donnerstag
  • 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr


Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Verkehrsanbindung
Meiningen

Meiningen - Busbahnhof
Parkplätze
Parkplatz
Anzahl: 40
Gebühren: ja

Weitere Stellen

Landratsamt Gotha - Sozialamt
Adresse
18.-März-Str. 50
99867 Gotha
Telefon
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Fax
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Fax
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