Vaterschaftsanerkennung beurkunden

Leistungsbeschreibung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft wird durch die persönliche Zustimmung der Mutter wirksam. Beide Zustimmungen werden in öffentlicher Form beurkundet.

Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter,
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach dem Beginn eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Dazu ist eine Erklärung erforderlich, die einer öffentlichen Beurkundung bedarf. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Beide können zusammen oder getrennt beim Jugendamt vorsprechen. Bei der Anerkennung vor der Geburt oder bei der Geburtsbeurkundung steht der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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