Zuständigkeitsfinder
Eheschließung anmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie heiraten möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit dem Standesamt, in dem Ihre Ehe geschlossen werden soll, in Verbindung setzen. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die Eheschließung müssen Sie persönlich bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden die Ehevoraussetzungen geprüft. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.
Verfahrensablauf
- Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner gemeinsam das Standesamt Ihres Wohnsitzes auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
- Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
- Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
- Sind die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn Sie nicht im Standesamt des Wohnsitzes heiraten möchten, wenden Sie sich bitte zusätzlich an das Standesamt, welches die Eheschließung vornehmen soll.
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wenden Sie sich bitte zunächst an das Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll.
Voraussetzungen
Die Eheschließung können nur volljährige Personen anmelden. Zudem müssen die Eheschließenden ehemündig und geschäftsfähig sein. Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Mehrfachehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
- Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst anerkannt werden, damit sie auch hier wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Dokumente werden zur Anmeldung der Eheschließung benötigt:
- wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung (in der Regel nicht älter als 4 Wochen)
- wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
- wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- aktuelle Geburtsurkunde
- wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
- Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
- wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
- die Eheurkunde oder
- den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- die Sterbeurkunde des früheren Partners
- erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
- wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder und
- Nachweis über das gemeinsame Sorgerecht
- bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung (in der Regel nicht älter als 4 Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
- Fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung, falls nicht auf internationalem Vordruck
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
- weitere Unterlagen:
- Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Anmeldung der Eheschließung und für die eigentliche Eheschließung sind abhängig vom Einzelfall und können variieren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sind die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 1303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 29 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (ThürVwKostOIM)
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
10.08.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung Gotha - Abt. Standesamt
Adresse
99867 Ülleben
Öffnungszeiten
Bürgerbüro:
Neues Rathaus - Ekhofplatz 24
- Mo, Di, Do, Fr 09:00 - 18:00 Uhr
- Mi 09:00 - 12:00 Uhr
Stadtverwaltung:
Mo, Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Di 13:00 - 16:00 Uhr
Do 09:00 - 12:00, 13:00 - 18:00 Uhr
Parkplätze
Bürgeraue
Gebühren: nein
Hospitalgasse
Anzahl: 72
Gebühren: nein
Gebäudezugänge
Mitarbeiter*innen
Frau Köllner
- Gotha:
- Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Ausländische Scheidungsurteile anerkennen lassen
- Bestattung
- Ehefähigkeitszeugnis ausstellen
- Eheschließung anmelden
- Eheurkunde beantragen
- Familienbuch
- Familienname des Kindes durch Anschlusserklärung ändern
- Familienname des Kindes neu bestimmen
- Familienname eines Kindes durch Einbenennung ändern
- Familienname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
- Familienname nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder annehmen
- Familienname von Ehegatten ändern
- Familiennamen von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten oder Nachkommen ändern
- Familiennamen von eingetragenen Lebenspartnern ändern
- Geburt anzeigen
- Geburt im Ausland nachträglich beurkunden lassen
- Geburtsurkunde beantragen
- Hausgeburt anzeigen
- Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung
- Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen
- Mutterschaftsanerkennung
- Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
- Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
- Sterbefall - anzeigen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung
- Sterbefall im Ausland Beurkundung bei Sterbefällen auf Seeschiffen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
- Sterbeurkunde eines Angehörigen beantragen
- Vaterschaftsanerkennung beurkunden
- Vornamen Änderung der Reihenfolge
- Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens
- Nesseaue:
- Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Ausländische Scheidungsurteile anerkennen lassen
- Bestattung
- Ehefähigkeitszeugnis ausstellen
- Eheschließung anmelden
- Eheurkunde beantragen
- Familienbuch
- Familienname des Kindes durch Anschlusserklärung ändern
- Familienname des Kindes neu bestimmen
- Familienname eines Kindes durch Einbenennung ändern
- Familienname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
- Familienname nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder annehmen
- Familienname von Ehegatten ändern
- Familiennamen von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten oder Nachkommen ändern
- Familiennamen von eingetragenen Lebenspartnern ändern
- Geburt anzeigen
- Geburt im Ausland nachträglich beurkunden lassen
- Geburtsurkunde beantragen
- Hausgeburt anzeigen
- Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung
- Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen
- Mutterschaftsanerkennung
- Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
- Sterbefall - anzeigen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung
- Sterbefall im Ausland Beurkundung bei Sterbefällen auf Seeschiffen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
- Sterbeurkunde eines Angehörigen beantragen
- Vaterschaftsanerkennung beurkunden
- Vornamen Änderung der Reihenfolge
- Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens
- Nessetal:
- Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Ausländische Scheidungsurteile anerkennen lassen
- Bestattung
- Ehefähigkeitszeugnis ausstellen
- Eheschließung anmelden
- Eheurkunde beantragen
- Familienbuch
- Familienname des Kindes durch Anschlusserklärung ändern
- Familienname des Kindes neu bestimmen
- Familienname eines Kindes durch Einbenennung ändern
- Familienname eines Kindes durch alleinsorgeberechtigten Elternteil ändern
- Familienname nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder annehmen
- Familienname von Ehegatten ändern
- Familiennamen von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten oder Nachkommen ändern
- Familiennamen von eingetragenen Lebenspartnern ändern
- Geburt anzeigen
- Geburt im Ausland nachträglich beurkunden lassen
- Geburtsurkunde beantragen
- Hausgeburt anzeigen
- Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung
- Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen
- Mutterschaftsanerkennung
- Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
- Sterbefall - anzeigen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung
- Sterbefall im Ausland Beurkundung bei Sterbefällen auf Seeschiffen
- Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
- Sterbeurkunde eines Angehörigen beantragen
- Vaterschaftsanerkennung beurkunden
- Vornamen Änderung der Reihenfolge
- Öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens