Zuschuss zum Kauf von E-Lastenfahrrädern und E- Lastenfahrradanhängern im Bereich der Wirtschaft und der Kommunen beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Zuschuss erhalten wollen, müssen Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag stellen.

Der Zuschuss ist für den Kauf folgender Gegenstände für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich möglich:

  • E-Lastenfahrräder (Lastenpedelecs) und
  • Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung (E Lastenfahrradanhänger)

Sie müssen den Zuschuss nicht zurückzahlen.

Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und E-Lastenfahrradanhänger

  • für private Einsatzzwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) oder
  • für den Personentransport (zum Beispiel Rikschas).

Antragsberechtigt sind:

  • private Unternehmen
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
  • Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)

Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad oder -anhänger.

Sie erhalten den Zuschuss nicht, wenn Sie das E-Lastenfahrrad oder den E-Lastenfahrradanhänger bestellen, bevor Ihnen der Bewilligungsbescheid vorliegt. Der Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate und beginnt, sobald Sie den Bewilligungsbescheid des BAFA erhalten.

Sie sind verpflichtet, öffentlichkeitswirksam über die Förderung zu informieren, insbesondere auf den geförderten Rädern und – sofern möglich - auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus müssen Sie ihr Vorhaben und die erzielten Ergebnisse öffentlich dokumentieren. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Abschaffung oder Stilllegung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sowie zu den Einsatzzwecken und Fahrleistungen der geförderten Räder.

Die geförderten Gegenstände müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie müssen sie mindestens 3 Jahre im Sinne der Förderrichtlinie betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie Rad und Anhänger nicht außer Betrieb nehmen, sonst müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen.

Um die geförderten Gegenstände verkaufen zu können, muss das BAFA zustimmen. Das ist nur möglich,

  • wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und
  • sofern sich aus der Übertragung oder dem Verkauf keine Nachteile für den Bund oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 525 – Kälte- und Klimatechnik

Adresse
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn

Postanschrift
Postfach Postfach 51 60
65726 Eschborn
Telefon
+49 6196 908-1016
Bemerkung: Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 08:30 Uhr 12:00 Uhr
Fax
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