Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen einholen

Leistungsbeschreibung

Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen Dienstleistungsfreiheit. Beschäftigte dieser Unternehmen, die vorübergehend in Deutschland eingesetzt werden, um einen Werkvertrag zu erfüllen, brauchen keine arbeitsgenehmigungsrechtliche Erlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Beschäftigte dieser Unternehmen, die keine dieser Staatsangehörigkeiten besitzen, benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel. Hierfür wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Entsendestaat.

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten Regierungsvereinbarungen getroffen. Diese regeln die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Regierungsvereinbarungen bestehen mit:

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Nordmazedonien,
  • Serbien und
  • der Türkei.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen für eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeiten.

Bevor Sie als Unternehmen Werkvertragsarbeitskräfte aus diesen Staaten in Deutschland beschäftigen dürfen, brauchen diese Arbeitskräfte eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte zustimmen.

Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten erteilt, die zur Erfüllung des Werkvertrages nötig ist. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beträgt in der Regel 2 Jahre. Sofern die Ausführung des Werkvertrages infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als 2 Jahre dauert, kann die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängert werden. Die Zustimmung kann bis zu einer Höchstdauer von 3 Jahren erteilt werden, wenn von vornherein feststeht, dass die Ausführung des konkreten Werkvertrages länger als 2 Jahre dauert. Diese Regelung gilt aber nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die neu in das Bundesgebiet einreisen.

Einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit (wie etwa Technikerinnen und Techniker oder Bauleiterinnen und Bauleiter) kann die Zustimmung zum Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von 4 Jahren erteilt werden.

Werkvertragsarbeitnehmer aus Staaten, mit denen keine Regierungsvereinbarungen bestehen, können nicht zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nachfolgender Staaten:

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline

Telefon
+49 800 4555520
Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 18:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 18:00 Uhr

Weitere Stellen

Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Team 241/242
Adresse
Nordbahnhofstraße 30-34
70191 Stuttgart, Landeshauptstadt
Telefon
+49 228 50208-2453
Telefon
+49 228 50208-2455
Telefon
+49 228 50208-2437
Bemerkung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Einzelzulassung
Telefon
+49 228 50208-2436
Bemerkung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Einzelzulassung
Telefon
+49 228 50208-2427
Bemerkung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Vertragsprüfung
Telefon
+49 228 50208-2424
Bemerkung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Vertragsprüfung
E-Mail
Kontakt aufnehmen
Bemerkung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Vertragsprüfung
E-Mail
Kontakt aufnehmen
Bemerkung: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in Deutschland im Rahmen von Werkverträgen, Einzelzulassung