Beschäftigte bei vorübergehender Auslandstätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern

Leistungsbeschreibung

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Beschäftigte auch bei vorübergehender Auslandstätigkeit weiter zu versichern.

Die Beschäftigten müssen im Ausland für dasselbe Unternehmen tätig sein, bei dem sie auch im Inland beschäftigt sind. Zudem muss die Dauer der Auslandstätigkeit von vornherein vertraglich begrenzt sein.

Ihr Unternehmen muss hierzu einen Antrag stellen. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des Eingangs des Antrags bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung Bund und Bahn.

Dieser Antrag ist nicht notwendig, wenn der Versicherungsschutz bereits durch andere gesetzliche Regelungen besteht. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fälle, bei denen die sogenannte Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs gilt
  • europarechtliche Regelungen
  • Sozialversicherungsabkommen zwischen 2 oder mehreren Ländern

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Adresse
Glinkastraße 11568
10117 Berlin, Stadt
Sonstiges

Gebärdentelefon: sip:dguv@gebaerdentelefon.dguv.de

ISDN-Bildtelefon für gehörlose oder hörbehinderte Menschen: +49 800 60 50 415