Meldung einer vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker aus anderen EU-/EWR-Staaten

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Staaten oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates, die rechtmäßig dort zur Ausübung desselben Berufs wie der Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker niedergelassen sind, können eine der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ entsprechende Bezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen ohne staatliche Erlaubnis führen, falls sie sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Deutschland begeben. In diesem Fall ist die beabsichtigte Berufsausübung zur Überprüfung der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres wieder vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Ist die Meldung bereits in einem anderen Bundesland aufgrund dort durchgeführter Berufsausübung ordnungsgemäß erbracht, gilt die Meldung im gesamten Bundesgebiet. In diesem Fall ist auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Nachweis über die Meldung vorzulegen.

Hinweis: Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ mit Niederlassung in Deutschland führen wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Erlaubnis (siehe hierzu die Leistungsbeschreibung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen“). Die zusätzliche Qualifikation als „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ neben einem abgeschlossenen Studium im Fach Lebensmittelchemie benötigen Sie für eine Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung und für die Zulassung als privater Gegenprobensachverständiger gemäß der Gegenproben-Verordnung. Außerhalb dieser Tätigkeiten wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nicht in allen Berufsbereichen gefordert. Beispielsweise kann in Forschungseinrichtungen, Laboratorien der Industrie oder auch in Verbraucherorganisationen eine Beschäftigung auch ohne die vorgenannte Berufsbezeichnung möglich sein, wenn das dem dort jeweils geforderten Anforderungsprofil genügt. In diesen Fällen ist eine Berufsausübung mit dem akademischen Grad „Diplom-Lebensmittelchemiker/in“ oder mit einem gleichwertigen universitären Abschluss möglich. Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ darf dann jedoch nicht geführt werden.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 2 Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

Adresse
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Telefon
0361 57-3815200
Fax
0361 57-3815720
Parkplätze
Parkplatz
Besucherparkplätze auf dem Grundstück
Anzahl: 10
Gebühren: nein

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