Zuständigkeitsfinder
Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für Andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Sie müssen als Betriebsleiter Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für Andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Nachweise der Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen.
Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Für die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen besteht eine Anzeigepflicht. Der Betriebssitz und der Ort bzw. die Orte der Tätigkeit können in verschiedenen Bundesländern liegen. Die Meldung hat daher separat bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Anzeigepflichtige Tätigkeiten in Thüringen sind dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) mitzuteilen.
Die Anzeigepflicht zur Beratung im Pflanzenschutz betrifft z. B. Berater der Industrie, Mitarbeiter von Beratungsunternehmen und Beratungsringen. Nicht gemeint ist hier die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Rahmen des Verkaufsgesprächs zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.
Die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch sind Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zur Beratung im Sinne des § 10 Pflanzenschutzgesetz in Thüringen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt.
Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung zur gewerblichen Beratung zur Pflanzenschutzmittelanwendung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.
Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung der gewerblichen Beratung zur Pflanzenschutzmittelanwendung unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten an nachstehende E-Mailadresse.
Ihre Angaben werden im Rahmen pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen systematisch und anlassbezogen überprüft.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Voraussetzungen
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
- dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie:
- das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden.
- dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über Pflanzenschutz beraten gemäß Pflanzenschutzgesetz. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat.
Voraussetzung für die Beratung Anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen ist zwingend der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (Karte) für Anwender/Berater. Zusätzlich dazu müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Ein Berater muss demgemäß sachkundig sein und einen Kunden fachkundig über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln informieren können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Formular zur Anzeige
- Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
- Ausgefülltes Formular zur Anzeige
- Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden bzw. die über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten.
- wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular u. a. mit der Angabe der Privatadressen der beratenden Personen
- eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung/Beratung (Karte) aller Personen, die einer Beratung nach Maßgabe des § 10 PflSchG in Thüringen nachgehen
Welche Gebühren fallen an?
mindestens EUR 30
mindestens EUR 30
Erstanzeige 15,00 EUR, Änderungsmeldung 7,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend anzuzeigen.
Sollten Nachforderungen von Angaben oder Unterlagen im Rahmen Ihrer Anzeige erfolgen, so können auch hierbei Fristen festgesetzt werden.
Bearbeitungsdauer
1 Wochen bis 2 Wochen
1 Wochen bis 2 Wochen
Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen bis zu 2 Wochen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Widerspruch (kann je nach Landesrecht ausgeschlossen sein
- verwaltungsgerichtliche Klage
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.
Anträge / Formulare
Anzeige über die Beratung Anderer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Was sollte ich noch wissen?
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
Personen, die über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
Unternehmen, die gewerblich zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten, werden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz kontrolliert. Die Webseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bieten Ihnen einen aktuellen Überblick über die Inhalte des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms, zugelassene Pflanzenschutzmittel und alles, was bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten ist: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_Anwender/psm_anwender_node.html
Weiterführende Informationen z. B. zur Erlangung des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises oder zu den erforderlichen Fortbildungen finden Sie auch auf folgender Webseite:
https://www.isip.de/isip/servlet/isip-de/regionales/thueringen/pflanzenschutzrecht/sachkunde
Kommen Sie als gesetzlich Verpflichteter Ihrer Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Bemerkungen
Die erhobenen Daten werden ausschließlich im Sinne der §§ 9 und 10 PflSchG verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie unterliegen dem Datenschutz.
Urheber
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum,
Referat Pflanzenschutz und Saatgut
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum,
Referat Pflanzenschutz und Saatgut
Fachlich freigegeben am
07.02.2024
07.02.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Ihr Anliegen direkt online starten:
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut
Adresse
99090 Erfurt
Mitarbeiter*innen
Referatsbereich Pflanzenschutz
- Thüringen:
- Anerkennung eines ausländischen Befähigungsnachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beantragen
- Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Freiland
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet nach § 22 (2) PflSchG
- Handel mit / Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln - Anzeige
- Pflanzenschutzmittelanwendung für Andere - Anzeige
- Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung im Pflanzenschutz beantragen