Zuständigkeitsfinder
Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz
Leistungsbeschreibung
Die züchterische Betreuung aller unter das Tierzuchtrecht fallenden Tierarten (Equiden, Rind, Schwein, Schaf und Ziege) erfolgt durch staatlich anerkannte Zuchtorganisationen. Diese müssen für die Anerkennung ein bestimmtes Verfahren erfolgreich durchlaufen, welches sowohl in den nationalen als auch in den europäischen tierzuchtrechtlichen Vorschriften geregelt ist. Die staatliche Anerkennung können Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Anerkennung von Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Tel: +49(0)361 574041-250
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Anerkennung von Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Tel: +49(0)361 574041-250
Voraussetzungen
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes oder anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Anerkennung eines Zuchtverbandes oder eines Zuchtunternehmens muss ergänzend zu den in Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Zuchtverbandes oder des Zuchtunternehmens sowie die Namen und die Anschriften der zur Vertretung befugten Personen;
- Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
- die Namen und die Anschriften des Hauptsitzes und der Geschäftsstellen des Zuchtverbandes oder des Hauptsitzes, der Geschäftsstellen und Betriebsstätten des Zuchtunternehmens sowie Angaben zu den Aufgaben der Betriebsstätten.
Welche Gebühren fallen an?
300,00 EUR - 600,00 EUR
Bearbeitungsdauer
4-6 Wochen
Rechtsgrundlage
Artikel 4 Verordnung (EU) 2016/1012
Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLLLR mit Sitz in Jena erhoben werden.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Postfach 100 262
07702 Jena
Was sollte ich noch wissen?
Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens festlegen. Die Anerkennung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Fachlich freigegeben am
02.06.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)