Erlaubnis als Versicherungsvermittler beantragen

Leistungsbeschreibung

Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind: 

  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
  • Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. 

Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen. 
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. 

Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis.

Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht durch einen Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) befreit werden. In diesem Fall unterliegen Sie jedoch ebenso der Registrierungspflicht.

Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler besitzen und nur vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.

Sie können nicht zugleich als Versicherungsberater tätig sein.

Versicherungsvermittler sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschliessen.
Versicherungsvermittler benötigen grundsätzlich

  • eine Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO und
  • haben sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Die Erlaubnis erteilt die zuständige IHK. Sie führt auch das Vermittlerregister.
Darüber hinaus ist beim zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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