Zuständigkeitsfinder
Antrag auf Bestellung zum/zur Steuerberater/in
Leistungsbeschreibung
Als Steuerberater/innen sowie Steuerbevollmächtigte müssen Sie, um Ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig Ihre Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
Verfahrensablauf
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird Ihnen eine Berufsurkunde ausgestellt. Sie werden in das Berufsregister und in das Amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen. Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung werden Sie auf Antrag durch die zuständige Stelle als Steuerberater/in bestellt.
Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bestellung erfolgt ist. Als Steuerberaterin oder Steuerberater müssen Sie unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung gründen und unterhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Sie müssen sich an die für Ihren Kanzleisitz örtlich zuständige Steuerberaterkammer wenden. Soweit dieser in Thüringen liegt, ist die Steuerberaterkammer Thüringen für die Bestellung zuständig.
Zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart O, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate)
- Akademische Grade oder staatliche verliehene Graduierungen werden in die Bestellungsurkunde nur aufgenommen, wenn sie bereits in der Prüfungs- oder Befreiungsbescheinigung enthalten sind oder im Bestellungsverfahren gesondert nachgewiesen werden.
Bei Erstbestellung:
- Bescheinigung über erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung (Die Bescheinigung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von dieser Prüfung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung)
Bei Erst- und Wiederbestellung:
- Passbild (nicht älter als 1 Jahr)
- Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
Bei beabsichtigter selbstständiger Tätigkeit:
- Der Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (BHV): Bestätigung des Versicherers oder die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer BHV
Bei beabsichtigter (ausschließlicher) Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter:
- Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers über die Beschäftigung des Antragsstellers als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter sowie Kopie des Versicherungsscheins des Arbeitgebers/Aufraggebers
Bei beabsichtigter Tätigkeit als Angestellter gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG (Syndikus-Steuerberater):
- Arbeitgeberbescheinigung (es müssen die beim berufsfremden Arbeitgeber übernommenen Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 33 im Einzelnen benannt werden)
- gegebenenfalls Tätigkeitsbeschreibung (kurze, schriftliche Darlegung in Stichpunkten genügt)
- Kopie des Anstellungsvertrags
- Der Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (BHV): Bestätigung des Versicherers oder die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer BHV
Bei Wiederbestellung nach einem Widerruf:
- Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(ehemalige) Finanzbeamte:
- Entlassungsurkunde bzw. entsprechenden Nachweis über das Ausscheiden aus der Finanzverwaltung
Nur für Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer:
Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation oder sonstigen zuständigen Stelle darüber, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 200,00 EURVorkasse: Nein
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 40 – 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 73 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 74 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 76 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 35 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
03.01.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.