Zuständigkeitsfinder
Luftverkehr - Luftfahrerschein erwerben (Luftfahrerschein/Pilotenlizenz)
Leistungsbeschreibung
Um am Flugverkehr teilnehmen zu dürfen, benötigen Sie eine Erlaubnis (Luftfahrerschein/Pilotenlizenz) in dem die jeweils erworbenen Berechtigungen eingetragen werden.
Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrs- und Berufsluftfahrzeugführer fallen in die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und die für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) in die Zuständigkeit der Luftsportverbände.
Der Erwerb eines Luftfahrerscheins setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung voraus. Die Ausbildung findet in einer genehmigten Luftfahrerschule (ATO) bzw. einer registrierten Luftfahrerschule (DTO) statt und umfasst die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten u.a. in Navigation, Luftfahrzeugkunde, Betriebsverfahren, Kommunikation, Meteorologie, Flugleistung und Flugplanung sowie Luftrecht.
Die Erneuerung der Berechtigung sowie die Umwandlung der Erlaubnis werden auf Antrag des Inhabers des Luftfahrerscheins vorgenommen.
Verfahrensablauf
Erwerb eines Luftfahrerscheins
Haben Sie alle erforderlichen Fächer im Theorieunterricht der Luftfahrerschule behandelt, erfolgt anschließend das Ablegen der Theorieprüfung im Thüringer Landesverwaltungsamt. Haben Sie auch diese Hürde erfolgreich gemeistert, folgt der praktische Unterricht. Nach Erreichen der Prüfungsreife meldet Sie die Luftfahrerschule zur praktischen Prüfung beim Thüringer Landesverwaltungsamt an. Dieses erteilt einen Prüferauftrag mit einem zugelassenen Flugprüfer. Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung kann Ihnen – nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen – die Lizenz ausgestellt werden.
Erneuerung
Für den Fall, dass die Gültigkeitsdauer einer Berechtigung abgelaufen ist, kann diese auf Antrag erneuert werden, indem eine Auffrischungsschulung erfolgt und eine Befähigungsüberprüfung absolviert wird.
Umwandlung
Auf Antrag können die sich aus der Lizenz ergebenden Rechte umgewandelt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Thüringer Landesverwaltungsamt
Ref. 520, Luftverkehr
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Voraussetzungen
Fachliche Voraussetzungen:
Ausbildung in Theorie und Praxis mit gesetzlich festgelegter Mindestanzahl an Flugstunden, Starts und Landungen
erfolgreich bestandene theoretische und praktische Prüfung
Nachweis des Erwerbs von praktischen Sprechfunkrechten (z.B. BZF)
Persönliche Voraussetzungen:
je nach Art der Erlaubnis Mindestalter
charakterliche Zuverlässigkeit
durch einen Flugmediziner festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
Welche Unterlagen werden benötigt?
Von der Luftfahrerschule vorzulegen:
Anmeldung zur Ausbildung
Anmeldung zur Teilnahme an den Prüfungen
nur bei Luftfahrerscheinen für motorgetriebene Luftfahrzeuge: Gültige Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Kopie des Personalausweises
Vom Bewerber vorzulegen:
Gültiges Tauglichkeitszeugnis eines Flugmediziners
Erklärung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren
bei Minderjährigen: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
nur bei SPL (ohne TMG) und BPL: Führungszeugnis (Belegart O
Auszug aus dem Fahreignungsregister
Kopie Sprechfunkzeugnis (sofern vorhanden)
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung eines Luftfahrerscheins wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 50,00 € – 70,00 € erhoben.
Nicht darin enthalten sind die Verwaltungsgebühren und Auslagen für die theoretische und praktische Prüfung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bestehen der theoretischen Prüfung: innerhalb von 18 Monaten nach Prüfungsbeginn.
Bestehen der praktischen Prüfung: innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Theorieprüfung.
Verlängerung der Erlaubnis: Vor Ablauf der Gültigkeit der Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) (Erlaubnis für Luftfahrer)
- Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Bemerkung: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
- Verordnung (EU) 2018/1976
Bemerkung: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1976 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung (EU) 2018/395
Bemerkung: Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
07.12.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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