Zuständigkeitsfinder
Rundfunkbeitrag für Unternehmen und Institutionen anmelden
Leistungsbeschreibung
Im nicht privaten Bereich müssen Sie für jede Betriebsstätte und für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge einen Rundfunkbeitrag unter Berücksichtigung der Zahl aller Beschäftigen zahlen. Hierzu ist die die Anmeldung bei der zuständigen Stelle notwendig.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
- gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen
- Einrichtungen der Jugendhilfe
- Einrichtungen für Suchtkranke
- gemeinnützige Vereine und Stiftungen
- öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen
Ebenso müssen Sie keinen Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten entrichten, die keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Infomaterialien des Beitragsservice.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie eine Betriebsstätte Unternehmen in Betrieb nehmen, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Zuständige Stelle
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Voraussetzungen
- Sie sind Inhaber einer Betriebsstätte oder haben beitragspflichtige Kraftfahrzeuge.
Welche Gebühren fallen an?
Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
- Zur Anmeldung werden folgende Angaben benötigt:
- Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,
- gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte
- letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners
- vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
- Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
- Beitragsnummer
- Datum des Beginns des Innehabens der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
- Angabe zur Branchen- oder Einrichtungszugehörigkeit
- Anzahl der beitragspflichtigen Hotels und Gästezimmer und Ferienwohnungen
- Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Staatskanzlei
Fachlich freigegeben am
11.12.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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