Zuständigkeitsfinder
Sich bei der Erstellung eines Flächennutzungsplans beteiligen
Leistungsbeschreibung
Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen können Sie sich an der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans beteiligen. Dieses erfolgt vordergründig im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der alle Bürger und Bürgerinnen die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben.
Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde in Grundzügen festgelegt.
Typische Darstellungen von beabsichtigten Bodennutzungen im Flächennutzungsplan sind:
- Wohnen
- Gewerbe
- Verkehr
- Grünflächen
- Landwirtschaft
- Wald
Die Unterlagen zu einem Flächennutzungsplan bestehen im Allgemeinen aus:
- Planzeichnung mit Darstellungen zur Art der beabsichtigten Bodennutzung
- Begründung
- Umweltbericht
- Gegebenenfalls weitere Karten zu ausgewählten Themenbereichen wie Verkehr
Verfahrensablauf
Die Öffentlichkeit kann sich innerhalb der Frist, in der die Unterlagen zum Flächennutzungsplan zur Einsichtnahme bereitgestellt werden, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Gemeinde äußern beziehungsweise eine Stellungnahme abgeben.
Soweit eine Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird, besteht auch dort die Möglichkeit, sich mündlich zu äußern oder eine Stellungnahme abzugeben.
Nach Fristende prüft die zuständige Gemeinde die eingegangenen Stellungnahmen. Die so festgestellten abwägungsbeachtlichen Stellungnahmen sind dann in die Abwägung entsprechende des Baugesetzbuches, wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, einzustellen. Das Ergebnis der Prüfung beziehungsweise der Abwägung ist Ihnen mitzuteilen.
An wen muss ich mich wenden?
Für Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Gemeinde.
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Kommune, die den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet aufstellt
Voraussetzungen
keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
Anhörungsfrist: 30 TageDie Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit beträgt mindestens 30 Tage. Für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt die Beteiligungsfrist mindestens 30 Tage ab der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig von der Anzahl durchgeführter Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie vom Umfang eingegangener Stellungnahmen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Keine
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL)
Fachlich freigegeben am
18.12.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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