Benutzungsantrag auf Archivgut stellen

Leistungsbeschreibung

Im Bundesarchiv (BArch) finden Sie Archivmaterial des Bundes zur deutschen Geschichte seit der Zeit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Möchten Sie das Archivmaterial nutzen, müssen Sie einen Benutzungsantrag stellen.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag verpflichten Sie sich zur Einhaltung des Bundesarchivgesetzes, der Benutzungsverordnung und der Gebührenverordnung. Im Antrag geben Sie das Thema und den Zweck ihrer Nachforschungen an. Jede Person kann einen Benutzungsantrag stellen.

Das Archivgut wird Ihnen entweder im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie an Sie abgegeben, oder es werden Ihnen Auskünfte über den Inhalt erteilt.

Das Archivgut umfasst Unterlagen aller Art, zum Beispiel

  • Akten,
  • Briefe,
  • Urschriften von Gesetzen und Verordnungen,
  • Karten,
  • Bilder,
  • Plakate,
  • Filme und
  • Tonaufzeichnungen in analoger und digitaler Form.

Diese Unterlagen sind entstanden bei zentralen zivilen wie militärischen Stellen

  • des Heiligen Römischen Reiches (1495–1806),
  • des Deutschen Bundes (1815–1866),
  • des Deutschen Reiches (1867/71–1945),
  • der Besatzungszonen (1945–1949),
  • der Deutschen Demokratischen Republik (1949–1990),
  • der Bundesrepublik Deutschland (seit 1949),
  •  bei anderen Stellen,
  • Parteien (zum Beispiel SED) und Massenorganisationen sowie
  • bei herausragenden Persönlichkeiten der deutschen Geschichte (Nachlässe).

Archivgut darf laut Bundesarchivgesetz erst nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen genutzt werden:

  • Archivgut, das vor weniger als 30 Jahren entstanden ist, ist in der Regel für die Nutzung gesperrt.
  • Für Archivgut mit personenbezogenen Daten läuft die Schutzfrist bis 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Für Personen der Zeitgeschichte oder Amtsträgerinnen und -trägern bei der Ausübung dieses Amtes gilt diese Frist im Allgemeinen nicht.
  • Unterlagen, die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen frühestens 60 Jahre nach Entstehen genutzt werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können die Schutzfristen verkürzt oder verlängert werden.
  • Nach Ablauf der Fristen können schutzwürdige Belange einer Nutzung entgegenstehen oder diese einschränken.
  • Zum Schutz öffentlicher wie sonstiger schutzwürdiger Belange kann die Nutzung Auflagen unterliegen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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