Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Leistungsbeschreibung

Sie erhalten im Grundbuch beispielsweise Informationen darüber,

  • wer Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben, zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten sowie
  • ob es Vormerkungen oder bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag oder einer anderen Abrede.

So können beispielsweise vor dem Kauf eines Grundstücks durch Einsichtnahme in das Grundbuch etwaige Rechte dritter Personen am Eigentum der Verkäuferin oder des Verkäufers ermittelt werden, um zu vermeiden, dass ein Grundstück mit wertmindernden Belastungen übernommen wird, die der Käuferin oder dem Käufer nicht bekannt sind, zum Beispiel einem lebenslangen Wohnrecht eines Dritten. Da für Grundstücksübertragungen jedoch in den meisten Fällen ein Beurkundungserfordernis besteht, erfolgt die Grundbucheinsicht in aller Regel durch die Notarin oder den Notar, die beziehungsweise der mit dem Grundstücksgeschäft betraut ist und Vertragsbeteiligten diesbezüglich unterrichtet und berät.

Wenn Sie nur einmalig oder gelegentlich das Grundbuch einsehen wollen, können Sie die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Sie können 

  • kostenfrei vor Ort beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle einer Gemeinde Einsicht nehmen, sofern Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen,
  • sich einen Auszug aus dem Grundbuch kostenpflichtig übersenden lassen
  • bei einer Notarin oder einem Notar kostenpflichtig Einsicht nehmen.

Ein direkter Online-Zugang zum Grundbuch besteht für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich nicht. Behörden, Notarinnen und Notare, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können unter bestimmten Voraussetzungen einen uneingeschränkten Online-Zugang zum Grundbuch bekommen (uneingeschränktes Abrufverfahren). 

Personen beziehungsweise Stellen, bei denen typischerweise mit einer Vielzahl von Grundbucheinsichten beziehungsweise mit besonderer Eilbedürftigkeit zu rechnen ist, können zum eingeschränkten Abrufverfahren zugelassen werden, bei dem bei jedem Online-Abruf ein berechtigtes Interesse zu versichern ist. Solche Personen oder Stellen können beispielsweise sein:

  • Rechtsanwälte, welche die Zwangsvollstreckung betreiben
  • Versicherungen
  • Banken oder
  • Versorgungsunternehmen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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