Zuständigkeitsfinder
Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei Bundesbehörden anfordern
Leistungsbeschreibung
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union haben Sie das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert werden. Dieses Recht können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, nicht-öffentliche Stellen, auch Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
- Online-Daten, wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
- Bankdaten, wie Kontostände, Kontonummern
- Kennnummern, wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
- Grundbucheinträge
- Gesundheitsinformationen wie genetische Daten, Krankendaten
- Zeugnisse
- allgemeine Personendaten, wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
- physische Merkmale, wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt Ihnen dazu das Recht auf Auskunft ein und ermöglicht Ihnen eine umfassende Einsicht in gegebenenfalls über Sie gespeicherte Daten.
Darüber hinaus erfahren Sie beispielsweise
- zu welchen Zwecken Ihre Daten verarbeitet werden,
- welchen Empfängern Ihre Daten offengelegt werden oder
- wie lange Ihre Daten gespeichert werden.
Die Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post anfordern.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf dem Postweg stellen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen an die für Sie relevante Behörde. Die Kontaktdaten der entsprechenden Behörde finden Sie im Behördenverzeichnis auf dem Portal „service.bund.de – Service Online.
Verfahrensablauf
Die Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post anfordern.
Auskunft von öffentlichen Stellen online anfordern:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch postalisch einreichen.
- Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu.
Auskunft von öffentlichen Stellen schriftlich anfordern:
- Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
- Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.
- Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse zu.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Behörde, die Ihnen die Auskunft über Ihre dort verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilen soll.
Voraussetzungen
- Bei der Gewährung der Auskunft müssen die Rechte und Freiheiten anderer Personen beachtet werden. Damit werden in erster Linie die personenbezogenen Daten Dritter. Für Sie bedeutet das:
- Es muss sich um personenbezogene Daten handeln, die Sie persönlich betreffen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie Ihres Personalausweises
- alternativ: Kopie Ihres Reisepasses mit der Kopie Ihrer Meldebescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfreiGegebenenfalls erhalten Sie eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten. Die erste Kopie ist kostenlos. Sollten Sie weitere Kopien anfordern, müssen Sie unter Umständen die Kosten dafür tragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sollte die Behörde die Auskunft nicht erteilen, können Sie gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsbehelf einlegen. Das Nähere wird Ihnen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides mitgeteilt.
Unabhängig davon können Sie Beschwerde bei dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einreichen.
Weiterführende Informationen
- Informationen zum Recht auf Auskunft auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Flyer: "Das Recht auf Datenschutz" des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
- Behördenverzeichnis auf der Internetseite des Portals „service.bund.de – Service Online“
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
30.10.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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