Zuständigkeitsfinder
Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Als Geburtseinrichtung müssen Sie die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht über das Ereignis einer Geburt durch eine Geburtseinrichtung. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
05.11.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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