Unterlagen für die Aufsicht über die Erstellung und für Inbetriebnahmeverfahren im Eisenbahnsektor elektronisch beim Eisenbahn-Bundesamt einreichen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) neue Eisenbahnbetriebsanlagen errichten, aufrüsten oder erneuern wollen, müssen Sie dafür eine entsprechende Genehmigung für die Inbetriebnahme beim EBA beantragen. Die Inbetriebnahmegenehmigung kann für die erstmalige Inbetriebnahme eines Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie die erstmalige Inbetriebnahme der übrigen Eisenbahninfrastruktur erteilt werden.

Auch wenn Sie bestehende Eisenbahnbetriebsanlagen aufrüsten oder erneuern möchten und diese zukünftig in Betrieb genommen werden sollen, benötigen Sie dafür gegebenenfalls eine Inbetriebnahmegenehmigung. Genehmigungspflichtige Aufrüstungen oder Erneuerungen können zum Beispiel sein:

  • Änderungen von mehr als 2.000 Metern Streckengleis, 500 Metern Bahnhofsgleis oder mindestens 4 Weichen in Lage oder Grundform,
  • Arbeiten an Stützbauwerken unterhalb von Gleisen,
  • der Bau von technisch gesicherten Bahnübergängen anstelle von bisher nicht technisch gesicherten Bahnübergängen,
  • der Bau oder die Erneuerung von mehr als 50 Prozent aller elektrischen Anlagen in einem Bahnhof mit mehr als 1.000 Reisenden pro Stunde oder
  • die Erweiterung einer Stellwerksanlage durch zusätzliche abgesetzte elektronische Stellwerke.

Keine Inbetriebnahmegenehmigung benötigen Sie für Maßnahmen, die als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten gelten, zum Beispiel:

  • Korrosionsschutzarbeiten,
  • Rückbau von Gleisen, Weichen, Bahnübergängen oder ungenutzten Oberleitungen,
  • Maßnahmen an überdachten Fahrradabstellanlagen,
  • Maßnahmen an Klima-, Sanitär- oder Lüftungsanlagen, -leitungen oder -kanälen.

Das EBA prüft mit Stichproben, dass bei der Errichtung, Änderung und dem Rückbau einer Eisenbahnanlage die öffentliche Sicherheit und die technischen Baubestimmungen eingehalten werden. Dabei überzeugt sich das EBA beispielsweise davon, dass ein Unternehmen sein Sicherheitsmanagementsystem konsequent anwendet und angemessen weiterentwickelt. Zudem kontrolliert das EBA stichprobenartig, ob die unternehmensinternen Prozesse wirksam sind und zu richtigen Ergebnissen führen. Beispielsweise kann das EBA Bauzustände vor Ort besichtigen, Pläne und Unterlagen kontrollieren oder überprüfen, wie die innerhalb des Unternehmens verantwortlichen Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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