Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse anmelden

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre Angehörigen in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind, dann können Sie diese bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Landwirtschaftlichen Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) anmelden. Die Anmeldung erfolgt über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Wenn eine Versicherungspflicht für Mifas bei der LKK besteht, dann werden diese auch bei der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung automatisch versichert.

Mifas sind Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Ihre Pflegekinder oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner.

Für die anfallenden Mitgliedsbeiträge müssen Sie als landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer aufkommen.

Ihre mitarbeitenden Familienangehörigen müssen hauptberuflich in Ihrem Unternehmen beschäftigt sein. Als hauptberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Hauptberuflichkeitsgrundsätze der Krankenkasse erfüllt sind. Demnach ist eine Person hauptberuflich tätig, wenn:

  • sie mehr als 20 Stunden pro Woche in dem Unternehmen arbeitet oder
  • ihr Gehalt die Arbeitsentgeltgrenze überschreitet.

Sie können den Versicherungsantrag online, telefonisch, schriftlich oder persönlich stellen. Dazu erhalten Sie ein Schreiben mit allen weiteren Informationen von der SVLFG zu Klärung der weiteren Voraussetzungen der Versicherung. Zusätzlich erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Sie alle weiteren zur Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen Angaben machen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.