Witwen- oder Witwerrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Leistungsbeschreibung

Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn

  • Sie nicht wieder geheiratet haben.
  • Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt hat. 
  • und Sie entweder
    • ein Kind erziehen, das unter 18 Jahre alt ist oder 
    • erwerbsgemindert sind oder 
    • die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.

Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwen- oder Witwerrente:

  • Für Todesfälle von 2012 bis 2028 wird die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise angehoben. Das Mindestalter von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. 

Höhe und Dauer:

  • Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Versicherungskonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Versicherungskonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
  • In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
  • Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
  • Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihre Partner oder Ihr Partner wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
  • Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten 3 Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht:


Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:

  • Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
  • Es werden weniger Einkommensarten angerechnet. Es gibt keinen Kinderzuschlag.
     

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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