Kredit mit Tilgungszuschuss für erneuerbare Energien beantragen

Leistungsbeschreibung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz.
Sie können eine Förderung für folgende Maßnahmen bekommen:

  • große Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche,
  • große Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse,
  • Wärmenetze, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden,
  • Biogasleitungen für nicht aufbereitetes Biogas,
  • große Wärmespeicher,
  • große effiziente Wärmepumpen,
  • Anlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK).

Keine Förderung bekommen Sie:

  • für Eigenbauanlagen und gebrauchte Anlagen,
  • für Prototypen (Anlagen, die von denen es weniger als 4 Exemplare gibt),
  • wenn Sie Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Hauptkomponenten sind,
  • für Treuhandkonstruktionen,
  • für sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten,
  • für Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener Maßnahmen,
  • wenn Sie schon mit der Maßnahme begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben.

Wenn Sie Wärme aus erneuerbaren Energien nutzen wollen, dann können Sie einen Kredit von bis zu EUR 25 Millionen bekommen.
Die Höhe des Zuschusses bei der Tilgung des Kredits hängt von der Art, Nutzung und Leistung Ihrer Anlage ab:

  • Solarkollektoranlagen:
    • Sie bekommen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss, wenn Sie Ihre Solarkollektoranlage für Warmwasserbereitung, Raumheizung, solare Kälteerzeugung und Zuführung in ein Wärmenetz nutzen.
    • Sie bekommen bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss, wenn Sie den überwiegenden Teil produzierten Wärme in ein Wärmenetz mit mindestens vier Abnehmern einspeisen.
    • Bei einer ertragsabhängigen Förderung Ihrer Solarkollektoranlage wird Ihr Zuschuss wie folgt berechnet: jährlicher Wärmeertrag * Anzahl der Solarthermiemodule * EUR 0,45.
       
  • Biomasseanlagen zur Verbrennung fester Biomasse für die thermische Nutzung:
    • Sie bekommen eine Grundförderung von bis zu EUR 20 Euro je Kilowatt (kW) installierter Nennwärmeleistung. Sie können maximal EUR 50.000 Zuschuss bekommen.
    • Sie können zusätzlich einen Bonus von bis zu EUR 20 je kW installierter Nennwärmeleistung bekommen, wenn Ihre Anlage niedrige Staubemissionen aufweist oder wenn ein Pufferspeicher errichtet wird.
    • Mit Grundförderung und Bonuszahlungen zusammen können Sie maximal EUR 100.000 Zuschuss bekommen.
       
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Biomasseanlagen:
    • Sie bekommen EUR 40 je kW installierter Nennwärmeleistung als Zuschuss.
       
  • Wärmenetze, die überwiegend aus erneuerbaren Energien gespeist werden:
    • Sie bekommen EUR 60 für jeden neu gebauten Meter des Wärmenetzes, jedoch maximal EUR 1 Million Zuschuss.
    • Wenn Sie Wärme aus Tiefengeothermieanlagen einspeisen, können Sie bis zu EUR 1,5 Millionen Zuschuss bekommen.
       
  • große Wärmespeicher:
    • Sie bekommen EUR 250 für jeden Kubikmeter Speichervolumen. Die Förderung ist auf 30 Prozent Investitionskosten beschränkt. Sie können maximal EUR 1 Million Zuschuss bekommen.
       
  • Biogasleitungen für nicht aufbereitetes Biogas:
    • Sie bekommen bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten als Zuschuss.
       
  • große effiziente Wärmepumpen:
    • Für Wärmepumpen bekommen Sie EUR 80 Euro je Kilowatt Wärmeleistung als Zuschuss.
    • Für eine Erdsonde bekommen bis 400 Meter Tiefe für jeden Meter EUR 4,00 und ab 400 Meter Tiefe Euro 6,00 als Zuschuss.

Wenn die durch Ihre Anlage produzierte Wärme und/oder Energie für den Betrieb eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) genutzt wird, dann erhöht sich Ihr Zuschuss insgesamt um 10 Prozent.

  • Kleine und mittlere Unternehmen haben
    • weniger als 250 Beschäftigte
      und
    • einen Jahresumsatz von höchsten EUR 50 Millionen.

Förderfähige Kosten sind:

  • nur Investitionen in die Anlage selbst (primärer Heizungskreislauf),
  • technische und kaufmännische Planungskosten.

Nicht förderfähig sind:

  • Verrohrung, Verteilung oder Steuerung im sekundären Heizungskreislauf,
  • Heizkörper, Lufterhitzer und sonstige Raumerhitzer.

Sie bekommen den Zuschuss zur Tilgung erst, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet haben. Dazu müssen Sie nachweisen:
dass Sie das Geld aus dem Kredit für die Maßnahme ausgegeben haben,
dass die Maßnahme technisch ihre Leistung erfüllt.

Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.

Die Anträge zur Förderung bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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