Unbegleitete Barmittel bei Ein- und Ausreise aus einem Drittland im Post- und Frachtverkehr nach Aufforderung offenlegen

Leistungsbeschreibung

Die Zollbehörden überwachen den Verkehr von unbegleiteten Barmitteln über die Grenzen Deutschlands zu Drittländern.

Zollbedienstete können Absender, Empfänger oder einen Vertreter dieser Person auffordern, eine Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel abzugeben, die 

  • in Postpaketen, 
  • in Sendungen mit Kurierdiensten, 
  • in unbegleitetem Reisegepäck oder 
  • als Containerfracht 

in die EU, aus der EU oder durch die EU verbracht werden. Diese Abgabe kann schriftlich erfolgen.  

Als Barmittel gelten:

  • Bargeld wie Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind.
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist. Beispielsweise ist der Umtausch von Deutschen Mark oder Österreichischen Schilling in Euro noch möglich).
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie zum Beispiel Reiseschecks, Schecks, Solawechsel und bestimmte Zahlungsanweisungen.
  • Rohstoffe, die im Verhältnis zu ihrem Volumen einen hohen Wert aufweisen; das sind Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

Als gleichgestellte Mittel gelten unter anderem:

  • Sparbücher,
  • Edelsteine (roh oder geschliffen) wie zum Beispiel Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde,
  • Münzen, mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle wie Platin oder Silber

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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