Zuständigkeitsfinder
Sterbegeld für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten
Leistungsbeschreibung
Sterbegeld unterstützt die Angehörigen von Verstorbenen, die gesetzlich unfallversichert waren. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zahlt das Sterbegeld, damit Sie nicht allein für die Bestattung aufkommen müssen.
Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten Sterbegeld, wenn Sie
- die Kosten für die Bestattung Ihrer oder Ihres Angehörigen getragen haben,
- wenn keine Bestattung stattgefunden hat, etwa weil Ihr Familienmitglied verschollen ist,
- wenn Sie die Bestattung einer Person bezahlt haben, die nicht zu Ihrer Familie gehört. Dies ist nur möglich, wenn es keine Hinterbliebenen gibt, die Anspruch auf das Sterbegeld haben.
Das Sterbegeld beträgt
- für Hinterbliebene: ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße
für Personen, die nicht zur Familie gehören: maximal so hoch wie das Sterbegeld.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Sterbegeld für Hinterbliebene nicht beantragen. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert Sie, um Ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
-
Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Voraussetzungen
- Tod ist Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder infolge einer anerkannten Berufskrankheit
- Sie haben die Bestattung bezahlt.
-
Sie sind Hinterbliebene oder Hinterbliebener. Dazu gehören:
- Witwen oder Witwer,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Pflegekinder,
- Enkel,
- Geschwister,
- frühere Ehegatten oder -frauen,
- und Eltern, Großeltern, Eltern von nichtehelichen Kindern, Adoptiveltern und gegebenenfalls Ur-Großeltern.
- Wenn Sie die Bestattung bezahlt haben, aber keine Hinterbliebene und kein Hinterbliebener sind: Eine Erstattung ist nur möglich, wenn es keine Hinterbliebenen gibt, die Anspruch auf das Sterbegeld haben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für anspruchsberechtigte Personen, die keine Hinterbliebenen sind:
- Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Bestattungskosten
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: gebührenfreiEs fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 4 - 6 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Urheber
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
- Sterbegeld für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
06.01.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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