Zuständigkeitsfinder
Standortbezogene Frequenznutzungsparameterfestsetzung für den digitalen Eisenbahn-Betriebsfunk beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ihnen Frequenzen im digitalen Eisenbahn-Betriebsfunk zugeteilt hat und Sie diese in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie zuvor die standortbezogenen technischen Parameter festsetzen lassen. Die Festsetzung beantragen Sie bei der BNetzA. Diese prüft, ob Sie die Frequenzen effizient nutzen können und dabei andere Nutzungen im In- und Ausland ungestört bleiben. Erst nach Festsetzung der Parameter können Sie die Funkstellen in Betrieb nehmen.
Um eine Festsetzung der Parameter zu beantragen, benötigen Sie eine Frequenzzuteilung. Dem Zuteilungsbescheid können Sie Details zu den standortbezogenen technischen Parametern und zu Antragsvorgaben entnehmen.
Verfahrensablauf
Sie können die Frequenzzuteilung und die Festsetzung der Frequenznutzungsparameter online oder per E-Mail beantragen.
Festsetzung online beantragen:
- Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf und öffnen Sie den Online-Antrag.
- Sie benötigen Benutzername und Passwort, um sich anzumelden.
- Der Online-Antrag führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag online ab.
Festsetzung per E-Mail beantragen:
- Erstellen Sie einen elektronischen Antrag nach Datenformat der Bundesnetzagentur. Details zum sogenannten Betreiberaustauschformat entnehmen Sie Ihrem Frequenzzuteilungsbescheid. Senden Sie den Antrag per E-Mail an die Bundesnetzagentur.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls mit Rückfragen oder wegen fehlender Angaben bei Ihnen.
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Die Bundesnetzagentur sendet Ihnen per Post
- die Frequenzzuteilungsurkunde beziehungsweise den Bescheid zur Festsetzung der Frequenznutzungsparameter und
- den Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Voraussetzungen
- Nur Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) können den Antrag stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für die Frequenzzuteilung:
- Die Frequenzzuteilung, unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung, ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen.
Jahresbeitrag für die Frequenzzuteilung:
- Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.
- Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur – Frequenzzuteilungen – BNetzA BGebV-FreqZut)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 1 - 10 JahreDie Frequenzzuteilungsurkunde und Parameterfestsetzungen sind befristet. Die Gültigkeitsdauer können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 6 Wochen
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
- Frequenzzuteilung Erteilung für den digitalen Bahnfunk
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
18.03.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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