Vorabverständigungsverfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beantragen

Leistungsbeschreibung

Werden zum Beispiel Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen zwischen verschiedenen Unternehmensteilen ausgetauscht, sind sogenannte Verrechnungspreise zu bestimmen. Geschieht der Austausch international, können die Finanzbehörden der beteiligten Staaten die Verrechnungspreise überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Um das zu vermeiden, ist ein Vorabverständigungsverfahren sinnvoll.

Mit einem Vorabverständigungsverfahren verständigen sich Staaten im Vorhinein, wie zum Beispiel Verrechnungspreise zwischen international tätigen und miteinander verbundenen Unternehmen geregelt werden. Die Staaten legen dabei Verrechnungspreismethoden für die Unternehmensteile in einem bestimmten Zeitraum fest. Ziele des Verfahrens sind die Rechtssicherheit und die Vermeidung von Doppelbesteuerung für das Unternehmen. Die in Deutschland zuständige Behörde für das Vorabverständigungsverfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).  

Möchten Sie als Unternehmen in einem Verrechnungspreisfall das Vorabverständigungsverfahren beantragen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Unternehmen ist in Deutschland ansässig oder
  • Ihr Unternehmen hat in Deutschland eine Betriebsstätte und ist in einem Staat ansässig, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.

In der Regel müssen Sie den Antrag nicht nur in Deutschland durch den hier betroffenen Unternehmensteil stellen. Sie sollten gleichzeitig auch im Ausland durch den betroffenen Unternehmensteil einen Antrag bei der dort zuständigen Behörde stellen.

Das Vorabverständigungsverfahren ist nicht nur für Verrechnungspreise als Advance Pricing Agreement (APA), sondern auch für andere grenzüberschreitende Sachverhalte möglich. Dies geschieht als Advance Mutual Agreement (AMA), wenn der andere Staat zustimmt.

Welche Arten von Vorabverständigungsverfahren gibt es?

Sie können das Vorabverständigungsverfahren zwischen Deutschland und

  • einem weiteren Staat (bilaterales Vorabverständigungsverfahren), oder
  • mehreren weiteren Staaten (multilaterales Vorabverständigungsverfahren)

beantragen.

War Ihr Fall bereits Gegenstand einer erfolgreich abgeschlossenen und koordinierten bilateralen oder multilateralen Betriebsprüfung (Joint Audit), können Sie Ihren Antrag auf Basis der Ergebnisse dieser Betriebsprüfung vergünstigt stellen.

Sind Sie als eine oder einer von mehreren Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt betroffen, so müssen Sie das Vorabverständigungsverfahren gemeinsam beantragen. Sie bestellen dann eine gemeinsame bevollmächtigte Person, die alle Verwaltungsakte und Mitteilungen empfangen darf.

Wie lange ist das Vorabverständigungsverfahren gültig?

Die Vorabverständigungsverfahren sind zukunftsgerichtet. Die Laufzeit beginnt deshalb in der Regel mit Anfang des Wirtschaftsjahres, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Geltungszeitraum soll 5 Jahre nicht überschreiten.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich beantragen, dass rückwirkend Veranlagungszeiträume einbezogen werden, die der beantragten Laufzeit Ihres Vorabverständigungsverfahrens vorangehen (Roll Back).

Gibt es ein Vorgespräch?

Sie haben die Möglichkeit, ein Vorgespräch (Prefiling) beim BZSt zu vereinbaren. Im Prefiling besprechen Sie detaillierte Informationen zum Verfahrensablauf wie die erforderlichen Unterlagen und die Erfolgsaussicht Ihres Antrags.

Wird Ihr Antrag im Verlauf erfolgreich geprüft und die Verhandlungen zwischen den Staaten verlaufen ebenfalls erfolgreich, dann unterzeichnen die beteiligten Staaten eine Vorabverständigungsvereinbarung. Diese regelt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Sie kann jedoch in Deutschland erst umgesetzt werden, wenn Sie deren Inhalt zugestimmt und einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich ihrer zutreffenden Umsetzung erklärt haben.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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