Statusbescheinigung für eine Ermäßigung der Steuer für Einkünfte ausländischer Investmentfonds beantragen

Leistungsbeschreibung

Seit dem 1.1.2018 unterliegen ausländische Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen,
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften

der Körperschaftsteuer. Wenn ein ausländischer Investmentfonds steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielt, kann er eine Statusbescheinigung beantragen. Mit dieser Statusbescheinigung kann der Investmentfond seine
Kapitalertragsteuer auf 15 Prozent reduzieren.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt die Statusbescheinigung für Investmentfonds aus,

  • bei denen sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters (meistens Kapitalverwaltungsgesellschaft) im Ausland befindet und
  • deren in Deutschland körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte ausschließlich dem Steuerabzug unterliegen

Folgende Gebilde erfüllen die Voraussetzung eines Investmentfonds:

  • Organismen zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW)
  • Alternative Investmentfonds (AIF)
  • Organismen, deren Anlegerzahl auf einen Anleger begrenzt ist, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen
  • Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind
  • von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltete Investmentvermögen

Investmentfonds müssen eine Statusbescheinigung für

  • jeden Einzelfonds oder
  • jeden Teilfonds eines Umbrellas

beantragen.
Für Anteilklassen ist keine gesonderte Statusbescheinigung zu beantragen.

Der Antrag für die Ausstellung der Statusbescheinigung muss schriftlich beim BZSt gestellt werden.

Hinweis:
Inländische Investmentfonds beantragen die Statusbescheinigung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt.
Ausländische Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, beantragen die Statusbescheinigung ebenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt.
Nur ausländische Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erzielen, beantragen die Statusbescheinigung beim BZSt.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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