Mengen- und Preismeldungen gemäß Marktordnungswaren-Meldeverordnung machen

Leistungsbeschreibung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beobachtet die Märkte für Getreide, Fette, Milch, Zucker und Alkohol in Deutschland und berichtet regelmäßig über sie. Dafür bezieht sie sich auf Daten von Erzeugern, Erzeugervereinigungen, Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie Handelsbetrieben der 

  • Fettwirtschaft,
  • Getreidewirtschaft,
  • Stärkewirtschaft,
  • Futtermittelwirtschaft,
  • Milchwirtschaft,
  • Zuckerwirtschaft,
  • Alkoholwirtschaft und der
  • Lebensmittelwirtschaft. 

Wenn Sie in einem der oben genannten Wirtschaftszweige unternehmerisch tätig sind, sind Sie verpflichtet, der BLE regelmäßig zu berichten. Bei den Mengenmeldungen berichten Sie über den Einkauf von landwirtschaftlichen Rohstoffen, deren Bestände, Verarbeitung, Absatz sowie die Herstellung, die Bestände und den Absatz der hergestellten Erzeugnisse.
Bei den Preismeldungen berichten Sie über die Ein- oder Verkaufspreise bestimmter Lebensmittel:

  • Obst
  • Gemüse
  • Fleisch
  • Butter
  • Käse
  • Konsummilch
  • Sahne
  • Mit Pflanzenfett angereichertes Milchpulver
  • Mehl 
  • Melasse
  • Olivenöl
  • Zucker

Die Mengen- und Preismeldungen müssen Sie monatlich abgeben. 

Große Verarbeitungsunternehmen und große Unternehmen:
Nur für sogenannte Großunternehmen von Mühlen, Molkereien oder der Fettwirtschaft sowie große Verarbeiter von Butter, Käse und Fleisch sowie große Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) sind wöchentliche Preismeldungen erforderlich.
Große Unternehmen des LEH haben einen jährlichen Umsatz von mehr als EUR 7 Milliarden.
Große Verarbeitungsunternehmen haben einen jährlichen Umsatz von mehr als EUR 250 Millionen.
Große Mühlen verarbeiten jährlich mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide, 
Große Molkereien stellen mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch und/oder mehr als 20.000 Tonnen Sahne und/oder mehr als 2.000 Tonnen schnittfestem Mozzarella her.
Große Unternehmen der Fettwirtschaft stellen jährlich mehr als 5.000 Tonnen Milchpulver, angereichert mit Pflanzenfett, her.

Kleinunternehmen:
Für Kleinunternehmen der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft gilt eine Ausnahme. Hier reicht eine Mengenmeldung im Wirtschaftsjahr (01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres). Auch für Kleinunternehmen der Fettindustrie gilt eine Ausnahme. Auch hier reicht eine Mengenmeldung im Kalenderjahr (01.01 bis 31.12. eines Jahres). 
Folgende Unternehmen gelten als Kleinunternehmen und müssen nur einmal im Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr eine Mengenmeldung abgeben:

  • Mühlen mit einer Verarbeitung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Getreide pro Jahr

Zu den Mühlen zählen neben den Mahlmühlen auch die Schäl- und Reismühlen

  • Mälzereien mit einer Malzherstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen pro Jahr
  • Hersteller von Stärke mit einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 5.000 Tonnen Stärke pro Jahr
  • Mischfutterunternehmen mit einer Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Mischfutter pro Jahr
  • Unternehmen, die Handel betreiben mit einem Absatz von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten, Expeller pro Jahr
  • Unternehmen mit einer jährlichen Herstellung von 1.000 bis unter 10.000 Hektoliter Ethylalkohol aus Getreide 
  • Unternehmen mit einer Herstellung oder Einfuhr von mehr als 1.000 Hektoliter Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs pro Jahr
  • Ölmühlen mit einer Verarbeitung von 1.000 bis unter 10.000 Tonnen Ölsaaten pro Jahr
  • Raffinerien, Härtungsbetriebe und Hersteller von Fischöl mit einer Herstellung bis unter 1.000 Tonnen Ölen und Fetten pro Jahr
  • Hersteller von Margarineerzeugnissen, Margarinezubereitungen, Speisefett und Speiseöl mit einer Herstellung bis unter 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse pro Jahr
  •  Hersteller von Mischfetterzeugnissen und Zubereitungen von Mischfetterzeugnissen, einschließlich Molkereien, mit einer Herstellung bis unter 1.000 Tonnen dieser Erzeugnisse pro Jahr

Sonstige Unternehmen:

Eine jährliche Mengenmeldung reicht darüber hinaus bei folgenden Unternehmen aus:

  • Hersteller von Teigwaren ab 1.000 Tonnen Teigwarenherstellung
  • Kaffee-Ersatz, Nähr- und Backmitteln und sonstigen Getreideerzeugnissen ab einer Verarbeitung von 1.000 Tonnen Rohstoffen pro Jahr.

Befreiung von der Meldepflicht:

Darüber hinaus gibt es auch Unternehmen, für die die Meldepflicht nicht gilt. Folgende Unternehmen sind von dieser befreit: 

  • Molkereien, die im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 3.000 Liter Milch verarbeiten,
  • Abnehmer von Milch, soweit sie im Durchschnitt eines Jahres täglich weniger als 500 Liter Anlieferungsmilch vom Erzeuger erwerben,
  • Mühlen mit einer jährlichen Verarbeitung von weniger als 1.000 Tonnen Getreide,
  • Mälzereien mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Tonnen Malz,
  • Hersteller von Stärke mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Tonnen Stärke,
  • Hersteller von Teigwaren mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Tonnen Teigwaren,
  • Hersteller von Nähr- und Backmitteln sowie von Kaffeeersatz und sonstigen Getreideerzeugnissen mit einer jährlichen Verarbeitung von weniger als 1.000 Tonnen Rohstoffe,
  • Mischfutterunternehmen mit einer jährlichen Mischfutterherstellung von weniger als  1.000 Tonnen,
  • Handelsunternehmen mit einem jährlichen Absatz von weniger als 1.000 Tonnen Getreide, Hülsenfrüchten, Ölsaaten, Ölkuchen, Ölschroten oder Expeller,
  • Ölmühlen mit einer jährlichen Ölsaatenverarbeitung von weniger als 1.000 Tonnen,
  • Zuckerhersteller mit einer jährlichen Zuckerherstellung von weniger als 1.000 Tonnen (Weißzuckerwert), 
  • Händler mit Zucker, deren jährlicher Bezug weniger als 1.000 Tonnen kristallinem oder flüssigem Zucker beträgt, 
  • Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, die jährlich 500 Tonnen oder weniger Verarbeitungszucker, bezogen auf den Weißzuckerwert, als Rohstoff beziehen,
  • Hersteller von Isoglucose, die jährlich weniger als 1.000 Tonnen Isoglucose herstellen
  • Hersteller von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit einer jährlichen Herstellung von weniger als 1.000 Hektoliter  
  • Einführer von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die jährlich weniger als 1.000 Hektoliter Ethylalkohol einführen,
  • Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, die EUR 7 Milliarden oder weniger inländischen Umsatz im Jahr haben oder bei denen das meldepflichtige Erzeugnis biologisch erzeugt wurde,
  • Hersteller von Backwaren, Dauerbackwaren, Fertiggerichten, Süßwaren, Speiseeis, Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken, die EUR 250 Millionen oder weniger inländischen Umsatz im Jahr haben oder bei denen das meldepflichtige Erzeugnis biologisch erzeugt wurde. 
  • Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft, die weder LEH noch Hersteller von chemischen oder pharmazeutischen Produkten, Hersteller von mit Pflanzenfett angereichertem Milchpulver, Hersteller von Hefe, noch Hersteller von Backwaren, Dauerbackwaren, Fertiggerichten, Süßwaren, Speiseeis, Erfrischungs- und Fruchtsaftgetränken sind.
     

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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