Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebiets beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Kriegswaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befördern lassen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Bundesregierung.

Sie benötigen die Genehmigung für die Beförderung von Ort zu Ort außerhalb von abgeschlossenen Geländen, einschließlich:

  • Einfuhr
  • Ausfuhr
  • Durchfuhr

Im Falle der Ausfuhr von Kriegswaffen ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.

Sie können

  • einen Einzelantrag stellen oder
  • eine Dauergenehmigung beantragen. Diese ist für einen bestimmten Zeitraum sowie mit oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge oder Art möglich.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Genehmigung erteilt wird.

In einzelnen Fällen liegt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz eine Allgemeine Genehmigung vor. Das heißt, in diesen Fällen ist die Beförderung genehmigt, ohne dass Sie zuvor einen Antrag stellen müssen. Bitte überprüfen Sie, ob die Bestimmungen für eine Allgemeine Genehmigung in Ihrem Fall zutreffen. Voraussetzungen für eine Allgemeine Genehmigung sind zum Beispiel:

  • Versenderin oder Versender oder Empfängerin und Empfänger sind als Unternehmen in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union (EU) ansässig und auf Grundlage entsprechender Rechtsverordnungen zertifiziert
  • die Einfuhr erfolgt an die Bundeswehr
  • ein anderer EU-Mitgliedsstaat hat den Versand der Kriegswaffen genehmigt und diese verbleiben innerhalb der EU

Allgemeine Genehmigungen gelten nicht für die Beförderung von

  • Antipersonenminen oder
  • Streumunition.

Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel

  • Kampfflugzeuge,
  • Panzer,
  • vollautomatische Handfeuerwaffen oder
  • Kriegsschiffe.

Je nach Bereich sind unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig:

  • für Beförderung durch Unternehmen sowie mit nicht-militärischem Personal: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
  • für den Bereich Bundeswehr oder durch beziehungsweise im Auftrag ausländischer Streitkräfte: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
  • für den Bereich der Zollverwaltung: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
  • für den Bereich Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit / Strafvollzug, Behörden mit Sicherheitsaufgaben, zum Beispiel Polizei: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

Keine zuständige Stelle gefunden

Bitte geben Sie Ihren Ort an.