Genehmigung für Herstellung und Inverkehrbringen von Kriegswaffen beantragen

Leistungsbeschreibung

Der Umgang mit Kriegswaffen steht unter staatlicher Überwachung. Waffen, die zur Kriegsführung bestimmt sind, dürfen Sie nur mit Genehmigung der Bundesregierung herstellen und erwerben. Sie benötigen ebenfalls eine Genehmigung für das Inverkehrbringen – also, wenn Sie die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen anderen überlassen. Auch der Erwerb von Kriegswaffen ist genehmigungspflichtig.

Sie können einen Einzelantrag stellen oder eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Zeitraum beantragen. Eine Dauergenehmigung kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge erteilt werden.

Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Genehmigung erteilt wird. Sie müssen ein öffentliches Interesse nachweisen können. Genehmigungen für den privaten Gebrauch von Kriegswaffen, zum Beispiel für Sammlungen oder Sportschützinnen oder Sportschützen, werden nicht erteilt.

Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes.

Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel

  • Kampfflugzeuge,
  • Panzer,
  • vollautomatische Handfeuerwaffen oder
  • Kriegsschiffe.

Im gleichen Formular können Sie auch Beförderungen im In- und Ausland sowie Auslandsgeschäfte beantragen.

Je nach Bereich sind unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig:

  • für den Bereich der Bundeswehr: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
  • für den Bereich der Zollverwaltung: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
  • für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden (zum Beispiel Polizeibehörden): Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
  • für alle übrigen Bereiche: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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