Wassergefährdende chemische Stoffe selbstständig einstufen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine Anlage betreiben, in der mit wassergefährdenden chemischen Stoffen umgegangen wird, sind Sie verpflichtet, alle chemischen Stoffe, die Sie in Ihren Anlagen verwenden, selbstständig zu bewerten und

  • in eine der Wassergefährdungsklassen (WGK)
  • oder als nicht wassergefährdend einzustufen.

Diese Einstufung müssen Sie dann dokumentieren und beim Umweltbundesamt einreichen.

Chemische Stoffe können eine Gefahr für Gewässer sein. Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (zum Beispiel Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Wasserstoffperoxid)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (zum Beispiel Heizöl, Natriumhypochlorit, Jod)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (zum Beispiel Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Darüber hinaus können Stoffe auch als

  • nwg: nicht wassergefährdend, sowie
  • awg: allgemein wassergefährdend (zum Beispiel Gülle, Gärsubstrate oder bestimmte feste Gemische wie Abfälle)

eingestuft werden.

Sie sind von dieser Pflicht entbunden, wenn

  • Sie chemische Stoffe verwenden, deren Gefährlichkeit bereits bewertet und die entsprechende Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde oder
  • Sie die chemischen Stoffe unabhängig von ihrer Gefährlichkeit als stark wassergefährdend (WGK 3) betrachten oder
  • Sie chemische Stoffe verwenden, deren Einstufung als nicht wassergefährdend oder als allgemein wassergefährdend schon durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vorgegeben ist (zum Beispiel Lebensmittel oder Jauche, Gülle und Silage).

Wenn Ihnen im späteren Verlauf wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung der veröffentlichten Einstufung führen, sind Sie verpflichtet, diese gegenüber dem Umweltbundesamt unverzüglich schriftlich zu dokumentieren.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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