Zuständigkeitsfinder
Vorübergehende Flugerlaubnisse beantragen
Leistungsbeschreibung
Mit einer vorläufigen Verkehrszulassung oder einer Fluggenehmigung (Permit to fly) kann das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Ihnen den vorgesehenen Flug, beziehungsweise die vorgesehenen Flüge mit dem angegebenen Luftfahrzeug genehmigen beziehungsweise die Flugbedingungen genehmigen.
Sie können Folgendes beantragen:
- die vorläufige Verkehrszulassung für Anhang I Luftfahrzeuge,
- die Fluggenehmigung (Permit to fly) für Luftfahrzeuge mit EASA-Kennblatt oder
- die Genehmigung der Flugbedingungen (Flight Conditions) durch das Luftfahrt-Bundesamt.
-
Sie können eine Fluggenehmigung (Permit to fly) beantragen, wenn
- die Genehmigung der Flugbedingungen in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion steht oder
- die Genehmigung der Flugbedingungen nicht in Zusammenhang mit der Sicherheit der Konstruktion steht.
Wenn Sie eine vorläufige Verkehrszulassung oder eine Erteilung der Fluggenehmigung (Permit to fly) beantragen, machen Sie Angaben zum Luftfahrzeug.
Mit der Erteilung einer vorläufigen Verkehrszulassung oder einer Fluggenehmigung (Permit to fly) ist die Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs für den beantragten Flug oder die beantragten Flüge durch das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt.
Mit den genehmigten Flugbedingungen kann Ihnen eine Fluggenehmigung (Permit to fly) durch eine andere autorisierte Stelle erteilt werden.
Verfahrensablauf
Um die Erteilung einer vorläufigen Verkehrszulassung, einer Fluggenehmigung (Permit to fly) oder die Genehmigung der Flugbedingungen zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen. Alternativ können Sie Ihre Anzeige sowie die Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post an das LBA übersenden.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft Ihren Antrag sowie die eingereichten Unterlagen.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid und Gebührenbescheid. Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen.
Voraussetzungen
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Eine vorläufige Verkehrszulassung, die Erteilung einer Fluggenehmigung (Permit to fly) und die Genehmigung der Flugbedingungen können Sie stellen als
- natürliche oder juristische Person
- Vertretung
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Ausnahmen:
- Die Fluggenehmigung (Permit to fly) nach Nummer 21.A.701 VO (EU) Nr. 748/2012 Buchstabe a Ziffer 15, können Sie nur als Eigentümerin oder Eigentümer beantragen (21.A.703 VO (EU) Nr. 748/2012).
- Die Fluggenehmigung (Permit to fly) nach Nummer 21.A.701 VO (EU) Nr. 748/2012 Buchstabe a Ziffer 1 bis 5 können Sie nur als Entwicklungs- beziehungsweise Herstellerbetrieb beantragen. Das Gleiche gilt für die Fluggenehmigung zum Zweck der "Marktuntersuchung" nach Nummer 21.A.791 VO (EU) Nr. 748/2012 Buchstabe a Ziffer 9.
- Sie müssen eine ausreichende Haftpflichtdeckung nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen, die erforderlich sind:
- Löschungs bzw. Nichteintragungsbescheinigung, sofern das Luftfahrzeug nicht in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist
- Versicherungsbestätigung nach § 106 Absatz 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LVZO), die von der Versicherung des Halters oder der Halterin oder dem Versicherungsbroker an das Luftfahrt-Bundesamt weitergeleitet werden muss
für eine vorläufige Verkehrszulassung:
- Unbedenklichkeitserklärung
für eine Fluggenehmigung (Permit to fly):
- EASA-genehmigte Form 18b und Form 37, falls die Sicherheit der Konstruktion betroffen ist oder Zweck 21A.701 Nr.12, 13, 14 oder 15 vorliegt
- Flugbedingungen EASA Form 18b und Erklärung zu den Flugbedingungen; entweder bereits selbst genehmigt oder zur Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt
für einen alleinstehenden Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen (Flight Conditions) durch das Luftfahrt-Bundesamt:
- EASA Form 21, 18b und die Erklärung zu den Flugbedingungen
für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen, Einzelunternehmer oder Organisationen, die Ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben:
- Zustellungs und Empfangsbevollmächtigung
für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmern oder Einzelunternehmerinnen oder die Antragstellung oder Vertretung für Unternehmen, Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung für Ihre Organisation
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 40,00 - 2250,00 EURVorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/BJNR003460984.htmlBeantragung Permit to Fly. Die Höhe der Gebühren hängt ab vom MTOW . Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: 40,00 - 2250,00 EURVorkasse: Neinhttps://www.gesetze-im-internet.de/luftkostv/BJNR003460984.htmlBeantragung Vorläufige Verkehrszulassung. Die Höhe der Gebühren hängt ab vom MTOW. Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftkostV) informiert über die Beträge. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: gebührenfreiBeantragung Genehmigung der Flugbedingungen. Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Geltungsdauer: 12 Monate
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 1 - 3 WochenDie Bearbeitungsdauer kann unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs variieren. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt auf Nachfrage Auskunft zum Stand der Bearbeitung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Urheber
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- Fluggenehmigungen/Flugzulassungen (Permit to fly) Erteilung
Bemerkung: Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
10.11.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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