Zuständigkeitsfinder
Selbstauskunft aus der Nationalen Verstoßdatei im Seefischereigesetz beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine Auskunft über den Sie betreffenden Inhalt in der Nationalen Verstoßdatei des Seefischereigesetzes können Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen.
In der Nationalen Verstoßdatei werden Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU elektronisch gespeichert. Eingetragen werden Verstöße, die von deutschen Staatsangehörigen begangen wurden. Auch Verstöße, die auf Fischereifahrzeugen begangen wurden, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, werden gespeichert.
Verstöße, die bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands begangen wurden, werden ebenfalls dokumentiert. Darüber hinaus werden die Punkte für schwere Verstöße in die Verstoßdatei eingetragen.
Wenn Sie eine Selbstauskunft über die hinterlegten Daten möchten, können Sie einen Antrag auf Selbstauskunft stellen.Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Selbstauskunft stellt.
Verfahrensablauf
Die Selbstauskunft aus der Nationalen Verstoßdatei können Sie schriftlich per Post oder online beantragen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:
- Laden Sie das entsprechende Formular herunter und füllen Sie es aus.
-
Sie müssen dann Ihre Identität nachweisen.
- Möglichkeit 1: Lassen Sie Ihre Unterschrift auf dem Antragsformular amtlich oder öffentlich beglaubigen. Dieses Dokument senden Sie anschließend an die für Sie zuständige Landesbehörde.
- Möglichkeit 2: Zeigen Sie persönlich Ihren Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel bei der zuständigen Landesbehörde vor. Danach leitet die Landesbehörde Ihren unterschriebenen Antrag an die BLE weiter.
- Die BLE prüft Ihren Antrag. Wenn der Antrag alle Anforderungen erfüllt, erstellt und versendet die BLE einen Gebührenbescheid an Sie.
- Sobald die Gebühr auf dem Konto der BLE eingegangen ist, wird Ihnen die Auskunft mit der Post zugeschickt.
Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, können Sie den Online-Dienst nutzen:
- Gehen Sie auf die Internetseite der BLE und nutzen Sie den dort hinterlegten Link zum Online-Verfahren. Folgen Sie den angegebenen Schritten.
- Die BLE prüft Ihren Antrag. Wenn der Antrag alle Anforderungen erfüllt, erstellt und versendet die BLE einen Gebührenbescheid an Sie. Sobald die Gebühr auf dem Konto der BLE eingegangen ist, wird Ihnen die Auskunft mit der Post zugeschickt.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Selbstauskunft
- amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift auf dem Antragsformular oder/ beziehungsweise
- gültiger Personalausweis
- gegebenenfalls Antrag auf Selbstauskunft durch gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter
- gegebenenfalls Nachweis der Vertretungsberechtigung für gesetzliche Vertreterin oder gesetzlichen Vertreter
-
gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 17,00 EURVorkasse: Jahttps://www.gesetze-im-internet.de/bmelbgebv/BJNR287400021.htmlZahlungsweise: Überweisung / SEPA-Überweisung
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 - 4 WochenDie Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich davon ab, wie zügig Antragstellende die Gebühr für die Auskunft auf das Konto der BLE überweisen (Vorschussregelung).
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Auskunft aus der nationalen Verstoßdatei ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Gegen den Gebührenbescheid kann Widerspruch erhoben werden.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie eine Fischereiförderung beantragen möchten, zum Beispiel nach dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), ist grundsätzlich eine Voraussetzung, dass für Sie keine Punkte für schwere Verstöße in der Verstoßdatei eingetragen sind. Sie müssen dann die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde ("Behörden-Auskunft") beantragen.
Weiterführende Informationen
Urheber
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Fachlich freigegeben am
12.04.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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