Erlaubnisse für übermäßige Straßennutzung - Ausnahmegenehmigung für Rennen oder Volkswanderungen auf öffentlichen Straßen beantragen

Leistungsbeschreibung

Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Erlaubnisse für die übermäßige Straßennutzung nach § 29 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage schreibt eine Erlaubnispflicht vor für Veranstaltungen, die die Straße mehr als verkehrsüblich beanspruchen, und für Fahrzeuge, die die gesetzlich allgemein zulässige Grenzen überschreiten.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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