Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Wesenstests bei Hunden nach den §§ 8 und 9 ThürTierGefG

Leistungsbeschreibung

Wer bei Hunden, deren Verhalten den Verdacht auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht hat, Wesenstests im Sinne des §§ 8, 9 Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) abnehmen möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§ 1 der Thüringer Wesenstestverordnung vom 19. Januar 2012, GVBl. Seite 72, in der jeweils geltenden Fassung).  

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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