Zuständigkeitsfinder
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil bestimmte Arbeiten aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung. Dies kann z.B. Tunnelbauarbeiten oder stark witterungsabhängige Konservierungsarbeiten betreffen, soweit sie nicht bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG gesetzlich zulässig sind. Die Bewilligung wird ausschließlich für die fortzuführende Tätigkeit selbst und die damit unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten erteilt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Voraussetzungen
- aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen ist ein ununterbrochener Fortgang der Arbeiten auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag ist in einem formlosen Schreiben zu stellen.
Der Antrag muss u.a. enthalten (näherer Angaben ergeben sich aus der Anlage):
- Benennung des Betriebes / gegebenenfalls der Baustelle,
- Anzahl der pro Schicht zu beschäftigenden Arbeitnehmer,
- Beschreibung des Verfahrens,
- konkreter Zeitraum der beantragten Bewilligung (erster/letzter Sonntag/Feiertag),
- Begründung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte mindestens vier Wochen vor dem ersten Sonn- und Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Anträge / Formulare
Hinweise zur Antragsstellung gemäß § 13 Abs. 4 ArbZG
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
12.05.2017
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
Keine zuständige Stelle gefunden
Bitte geben Sie Ihren Ort an.