Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

Leistungsbeschreibung

Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie bestimmte Finanzprodukte an Kunden oder beraten den Kunden hierzu, wobei Sie hierfür in der Regel eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte und Tätigkeiten beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien: 

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen 
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  • Vermögensanlagen

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist. 

Sie können nicht zugleich als Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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