Zuständigkeitsfinder
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich anmelden
Leistungsbeschreibung
Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich je Wohnung erhoben und hängt nicht von Art und Zahl der Rundfunkgeräte ab. Es gilt die Regel: eine Wohnung – ein Beitrag.
Der Rundfunkbeitrag umfasst alle
- Rundfunkgeräte,
- Smartphones und
- Computer
innerhalb Ihrer Wohnung und in den Privatautos aller Wohnungsbewohner. Zahlt ein Bewohner oder eine Bewohnerin den Rundfunkbeitrag, ist damit die Beitragspflicht für alle in der Wohnung lebenden Personen abgedeckt.
Sie sind Student oder Studentin und leben in einem Studentenwohnheim? Hier kommt es auf die genauen räumlichen Gegebenheiten vor Ort an. Sie müssen einen Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn Sie Ihr Zimmer durch einen eigenen Eingang direkt
- vom Treppenhaus oder
- einem Vorraum aus oder
- von außen betreten können.
Sie müssen keinen Beitrag zahlen, wenn Sie Ihr Zimmer nur über eine andere Wohnung betreten können.
Menschen mit Behinderungen und Empfänger staatlicher Leistungen können Erleichterungen erhalten.
Für Unternehmen, Institutionen und Selbständige gelten spezielle Regelungen.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Zuständige Stelle
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Voraussetzungen
- Sie sind volljährig (18 Jahre oder älter).
- Sie oder eine andere Person zahlen für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag.
Welche Gebühren fallen an?
Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils 3 Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.
Beitrag: 18,36 EURVorkasse: neinmonatlich je Wohnung
Abgabe: 18,36 EURVorkasse: neinmonatlich jede weitere Wohnung
Abgabe: 6,12 EURVorkasse: neinmonatlich ermäßigter Rundfunkbeitrag
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie
- dort wohnen,
- dort gemeldet sind oder
- im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,
- dass diese von niemandem bewohnt wird,
- dass für diese kein Mietvertrag besteht und
- dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Staatskanzlei
Fachlich freigegeben am
11.12.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
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