Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung müssen Sie eine weitere ärztliche Untersuchung durchführen lassen (Nachuntersuchung). Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung können Sie sich erneut nachuntersuchen lassen, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind. Ohne diese Untersuchungen dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Bei den Untersuchungen wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden.

Für diese Untersuchung werden benötigt:

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein mit ID: Dieser dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben.
  • ein Erhebungsbogen: Dieser ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin ist keine Untersuchung erforderlich. Ihr früherer Arbeitgeber beziehungsweise Ihre frühere Arbeitgeberin muss Ihnen die Bescheinigung nach Beendigung Ihrer Beschäftigung aushändigen. Dies können Sie Ihrem neuen Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer neuen Arbeitgeberin vorlegen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)

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