Zuständigkeitsfinder
Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen): Veranstaltung - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.
Für große Lotterien werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt. Genehmigungen für kleine Lotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential), dürfen andern Veranstaltern erteilt werden. Damit kann auch ein privater Veranstalter Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) durchführen, wenngleich mit Blick auf den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
So kann eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial insbesondere nur dann erteilt werden, wenn:
- der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt,
- der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt,
- ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan vorgelegt wurde,
- mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.
Hinweis:
Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" erlassen. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten, da die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten ist und ein Verstoß gegen dieses Verbot eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, aber auch strafrechtlich geahndet werden kann.
An wen muss ich mich wenden?
- Die Erlaubnis ist bei der Verwaltungsbehörde (Glücksspielaufsicht) des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Dies gilt ebenfalls für die Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung, die unter die "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" fällt.
- Soweit sich die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zuständige Erlaubnisbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erteilung einer Erlaubnis für Glücksspiele mit geringem Gefährdungspotenzial sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens folgende Unterlagen einzureichen:
- Informationen über die Zeit und den Ort der Veranstaltung
- der Nachweis des Finanzamtes über die Feststellung der Einnahmenverwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
- ein Spielplan, der eine Kalkulation mit den voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, der Gewinnsumme, den Steuern sowie dem Reinertrag enthält
- eine Aufstellung über die Verwendung des Reinertrags
Welche Gebühren fallen an?
Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist die Höhe des Spieleinsatzes (0,1 v. H. der geplanten Spieleinsätze) - mindestens 10,00 Euro höchstens 10.000, 00 Euro.
Weitere Angaben sind der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMIK zu entnehmen.
Rechtsgrundlage
- Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
- Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG)
- Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien – Kleine Lotterien- und Ausspielungen im Freistaat Thüringen
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (ThürVwKostOIM)
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörden kann zunächst Widerspruch bei der Bescheid erlassenden Behörde eingelegt und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Veranstalters kann über eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erbracht werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
06.02.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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